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  • · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Was heißt „Zerstörung“ in der Leasing-Restwert-Versicherung (GAP-Versicherung)?

    Eine „Zerstörung“ i.S.d. GAP-Versicherung liegt auch dann vor, wenn die Reparaturkosten den um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen (OLG Celle 7.8.14, 8 U 94/14, Abruf-Nr. 142871).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Obwohl die kalkulierten Netto-Reparaturkosten mit 54.718 EUR deutlich unter dem WBW von netto 65.840 EUR lagen (RW = 20.739 EUR), war es für den Kl. (= LN) ein Totalschaden, ebenso für den LG, der die Endabrechnung auf TS-Basis vornahm und den Kl. mit 5.377 EUR belastete. Der bekl. Kasko-VR lehnte eine Erstattung aus der GAP-Versicherung ab. Begründung: Kein Totalschaden und auch keine „Zerstörung“ i.S.d. AKB-Klausel (hier: A.5.5). Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Auch für das OLG war es kein Totalschaden im Sinn der maßgeblichen AKB-Klausel. Dazu seien die Nettoreparaturkosten dem Netto-WBW gegenüberzustellen, ohne Berücksichtigung des RW. Indessen sei der Versicherungsfall der „Zerstörung“ gegeben. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unter Hinweis auf die Klausel A.2.6.1 Satz 2 AKB 2008 in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und spricht dem Kl., der das Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, den eingeklagten Lückenbetrag voll zu.

     

    Einmal mehr zeigt sich, dass die weitverbreitete Ansicht, die GAP-Versicherung greife nur im Totalschadensfall ein, falsch bzw. missverständlich ist. Da es für diese spezielle Versicherung keine einheitlich verwendeten Bedingungen gibt, muss man sich den Klauselwortlaut genau anschauen. Enthält er den Begriff „Zerstörung“? Wenn der Text demjenigen entspricht, den das OLG für „unklar“ (mehrdeutig) hält, hat der LN gute Chancen, auch in einem Reparaturfall ohne Reparatur Deckung aus der GAP-Versicherung zu erlangen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 185 | ID 42966181