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  • 17.01.2023 · Nachricht · Haftungsrecht

    Feststellungsantrag für Rückstufungsschaden

    | Nimmt der Geschädigte zunächst seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch und setzt er dann die ihm verbliebenen Schadenanteile gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durch, ist ein Feststellungsantrag im Hinblick auf den Rückstufungsschaden auch insoweit zulässig, wie der Schaden bereits bezifferbar wäre. Denn der Rückstufungsschaden ist insgesamt noch in der Entwicklung (AG Bielefeld 6.12.22, 417 C 130/22, Abruf-Nr. 232985 , eingesandt von RA Frank Rupprecht, Bielefeld). |