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  • 12.01.2023 · Nachricht · Haftungsrecht

    Schaden mit Absicht verursacht, aber mit Kollateralschaden

    | Der Schädiger fährt mit seinem Pkw dem Kontrahenten absichtlich mit Schwung in dessen Fahrzeug. Dafür ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der vorsätzlichen Begehung zweifelsfrei nicht eintrittspflichtig. Doch wie steht es mit dem dabei entstandenen Schaden am in direkter Nähe ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug eines weiteren Geschädigten? Diese Frage hatte das AG Bielefeld auf dem Tisch. |