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    Neuerungen bei der steuerlichen Förderung der Elektromobilität

    | Zusätzlich zu den bisherigen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge hat der Bundesrat mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ (Abruf-Nr. 189460 ) am 14.10.2016 Neuerungen bei der Kraftfahrzeug- und Lohnsteuer zugestimmt. |

     

    Dabei ging es inhaltlich um Folgendes:

     

    • Befreiung von der Kfz-Steuer: Für bis zum 31.12.20 zugelassene Elektrofahrzeuge - nicht für Hybridelektrofahrzeuge - gilt rückwirkend ab 1.1.16 eine zehnjährige Steuerbefreiung. Das gilt auch für bisherige Benzin- oder Dieselfahrzeuge, die vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Die Steuerbefreiung gilt auch für zulassungspflichtige E-Bikes und Pedelecs (nicht zulassungspflichtige unterliegen nicht der Kfz-Steuer).

     

    • Lohnsteuerliche Begünstigungen vom 1.1.17 bis 31.12.20:

     

      • Das elektrische Aufladen von privaten oder vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlassenen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung gilt explizit für Kfz (Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), also auch für zulassungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, nicht aber für nicht zulassungspflichtige Elektrofahrräder. Die Ladeeinrichtung des Arbeitgebers kann auch bei einem verbundenen Unternehmen oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Damit ist auch die Aufladung an der Tankstelle steuerfrei.

     

      • Den Vorteil aus der Übereignung von Ladevorrichtungen und aus Zuschüssen des Arbeitgebers zu privat angeschafften Ladevorrichtungen kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung gilt die Pauschalierung nicht.
    Quelle: ID 44370503