· Fachbeitrag · Nutzungsausfall
Überlegungen zur Anwendung des „Mietwagenrisikos“ auf die Erstattung der Mietwagenkosten
| Weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung sind der Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs mit dem Schlagwort „Mietwagenrisiko“ auch auf die Mietwagenkostenerstattung anzuwenden sind. Das hätte den charmanten Vorteil ‒ auch für das Gericht! ‒, dass in einer Unzahl von Fällen die Schwacke/Fracke/Fraunhofer-Diskussion entfiele. Dass in derselben Anzahl Regressprozesse die Gerichte mit dieser Thematik belasten würden, ist derzeit nicht anzunehmen. |
1. Der BGH sieht die Erleichterung in der ganzen Breite
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, Rn. 13, Abruf-Nr. 240862). Das „Sachverständigenrisiko“ hat der BGH in der zitierten Entscheidung bereits angewendet, für die Abschleppkosten ist das „Hakenrisiko“ in den Instanzen längst etabliert.
Für die Frage nach dem „Mietwagenrisiko“ kommt es entscheidend darauf an: Kann der Geschädigte die Höhe der Mietwagenkosten beeinflussen? Das lässt sich nicht mit einem schlichten „Ja“ und auch nicht mit einem schlichten „Nein“ beantworten. Das muss differenziert betrachtet werden.
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