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  • · Nachricht · Autokauf

    Wer zahlt, wenn der Probefahrer das Ausstellungsfahrzeugs auf dem Betriebsgelände beschädigt?

    | Ist der Schaden bei einer vereinbarten Probefahrt passiert oder hat der Kaufinteressent den Wagen eigenmächtig in Gang gesetzt? Vor dieser Frage stand das AG Essen-Steele. Es hat den „Probefahrer“ zum Schadenersatz verurteilt. |

     

    Der Mann war zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Betriebsgelände einer großen VW-Händlerin erschienen. Sie interessierten sich für einen gebrauchten VW Passat Variant. Der stand vorwärts eingeparkt auf dem Gelände. Vor der Front befand sich eine „Steinblockade“. Unter letztlich ungeklärten Begleitumständen hatte der Verkaufsberater dem Interessenten die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Der setzte sich ans Steuer, startete den Motor und fuhr los ‒ vorwärts gegen die „Steinblockade“. Schaden: 1.755,25 EUR netto.

     

    Das Gericht vernahm den Verkaufsberater und die Ehefrau des Interessenten, war aber danach nicht überzeugt, dass eine Probefahrt vereinbart worden war. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Kaufinteressent nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Diese Haftungsbeschränkung hat das Gericht ihm nicht zugestanden. So musste er auch für einfache Fahrlässigkeit, die zweifellos zu bejahen war, haften. Er musste also den vollen Schaden ersetzen (AG Essen-Steele 24.7.20, 17 C 136/19, Abruf-Nr. 217711, eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf).

    Quelle: ID 46918578