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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Verkäufer darf Nacherfüllung noch im Nacherfüllungsprozess verweigern

    Mit der Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB darf sich ein Verkäufer erst im Rechtsstreit auch dann noch verteidigen, wenn er zuvor jegliche Mängel der Kaufsache bestritten und deshalb die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat (BGH 16.10.13, VIII ZR 273/12, Abruf-Nr. 133465).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Unter anderem hatte der Kl., ein Leasingnehmer, bemängelt, dass die automatisch an- und ausklappbaren Außenspiegel nicht richtig funktionierten. Für das beklagte Autohaus waren die Spiegel und auch sonst alles mangelfrei, weshalb es jegliche Nacherfüllung ablehnte. Das LG Regensburg hat die Ersatzlieferungsklage nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Das OLG Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Mit der Einrede, eine Ersatzlieferung sei unverhältnismäßig teuer, sei das Autohaus unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er sieht keinen Ausschlussgrund und verweist die Sache an das OLG zurück. Dieses muss nun klären, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Einrede (relativer) Unverhältnismäßigkeit erfüllt sind.

     

    Die wahre Tragweite des BGH-Urteils lässt sich erst beurteilen, wenn der Volltext vorliegt. Dass der auf Nacherfüllung in Anspruch genommene Verkäufer die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB auch noch im Rechtsstreit - in den Grenzen prozessualer Präklusion - erheben kann, versteht sich eigentlich von selbst. Problematisch ist die Zeitpunktfrage allein mit Blick auf die Sekundärrechtsbehelfe (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 801). Spannend dagegen ist die Anschlussfrage: Wie sieht der BGH die Kosteneinrede relativer Unverhältnismäßigkeit inhaltlich? Wünschenswert wäre, wenn er dem OLG mit klaren Segelanweisungen auf die Sprünge helfen würde.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die wichtigsten Entscheidungen zum Autokauf 2012: Eggert, VA 13, 24.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 204 | ID 42401791