· Autokauf
LG Wiesbaden zu § 475d Abs. 1 Ziff. 2 BGB beim Mangel nach der Nachbesserung

Nach und nach kommen nun die Urteile zu den neuen Regelungen im Kaufrecht des BGB. Das LG Wiesbaden hat zum Mangel nach der Nachbesserung und der (nur) beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Regelung des § 475d Abs. 1 Ziff. 2 entschieden. Der Käufer eines kurz vor dem Verkauf tageszugelassenen Fahrzeugs, das aber mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Verkauf unverkauft geblieben war, hatte nach der Übergabe einen entdeckten Schaden am Kotflügel und der Heckschürze gerügt.
1. Rücktritt ohne Nachfrist bei nicht ausreichender Nachbesserung
Daraufhin wurde die Heckschürze ausgetauscht. Es wurden weitere Kratzer gerügt. Der Autohändler hat daraufhin versucht, die Kratzer durch Polieren zu beseitigen, was nicht gelang. Nach einer weiteren Aufbereitung waren die Kratzer immer noch vorhanden, Polierpaste sei nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Ohne eine Nachfrist zu setzen, hat der Käufer dann den Rücktritt erklärt.
Das LG Wiesbaden gibt ihm Recht, denn nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen anderen Mangel verursacht. Bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung und 33 km Laufleistung sei ein Neuzustand zu erwarten. Die Beweislastumkehr aus § 477 BGB streite dafür, dass die ursprünglich reklamierten Schäden und Kratzer bereits bei Übergabe vorlagen (LG Wiesbaden, 4 0 81124, Abruf-Nr. 252393, eingesandt von RA Lennart Klein, Böblingen).
2. Fehleinschätzung des Gerichts zu neu versus gebraucht
Es ist nur ein Schönheitsfehler des Urteils, gibt aber Gelegenheit daran zu erinnern, dass es beim Kfz nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur „neu“ oder „gebraucht“ gibt. Das LG Wiesbaden sagt: „Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen …“.
MERKE — Ein Fahrzeug ist entweder fabrikneu oder neu oder gebraucht. Die Standzeit von 12 Monaten beseitigt nur die Fabrikneuheit. Dasselbe gilt für die Tageszulassung oder für Beschädigungen. Gebraucht ist ein Fahrzeug erst dann, wenn es zu Verkehrszwecken benutzt wurde. Logistik-Bewegungen gehören nicht dazu (siehe Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Auflage, Kapitel 7, Rn. 132 ff., insbes. Rn. 135). Nach Einschätzung von VA ist das Kaufobjekt also nicht mehr fabrikneu, sondern nur noch neu gewesen. |