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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    LG Berlin II: Rücktritt berechtigt, aber die Urteilsbegründung zeigt Abgründe

    Ein Verbrauchsgüterkauf, das Kaufobjekt weist einen sehr schlecht reparierten Unfallschaden auf. Im Kaufvertrag steht „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Dass der Rücktritt glatt durchgeht, liegt angesichts des stümperhaft reparierten Unfallschadens auf der Hand. Aber die Urteilsbegründung macht Gänsehaut. Und zeigt, wie sehr man manches Gericht im Umgang mit dem „neuen Kaufrecht“ noch anleiten muss, weil dort „jura novit curia“ schlichtweg eine Fehleinschätzung ist.

     

    1. Gewährleistungsausschluss hat mit § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nichts zu tun

    Wir lesen im Urteil (LG Berlin II, 27.11.25, 23 O 100/24, Abruf-Nr. 252468, eingesandt von RA Umut Schleyer, Berlin): „Die Gewährleistungsrechte des Klägers waren überdies nicht wirksam ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich auf den Hinweis im Kaufvertragsformular ‚unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung‘ hinsichtlich der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug gemäß § 476 Abs. 1 BGB nicht berufen.“

     

    Bis dahin geht das in Ordnung. Und damit wäre es auch genug gewesen, denn beim Verbrauchsgüterkauf ist der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig. Doch dann setzt das Gericht mit der Verknüpfung „denn“ fort: