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  • 16.01.2026 · Nachricht · Autokauf

    LG Berlin II zu § 476 Abs. 1 BGB und „Unfall“

    | Im Kaufvertrag bezeichnete der Händler das verkaufte Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“. Eine schriftliche vorvertragliche Information gab es nicht. Als der Verbraucher von dritter Seite gezeigt bekam, dass der Unfallschaden nicht fachgerecht beseitigt wurde, erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler hält dagegen. Er habe alle notwendigen, auch vorvertraglichen Informationen mündlich erteilt. |