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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    BGH kippt Wartungsklausel in Garantiebedingungen

    • 1.Eine Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.
    • 2.Entgeltlich ist der Erwerb der Garantie auch, wenn sich der Gesamtpreis, den der Käufer/Garantienehmer zu zahlen hat, auch auf die 
Garantie bezieht; eine Aufschlüsselung ist nicht erforderlich.

    (BGH 25.9.13, VIII ZR 206/12, Abruf-Nr. 133107).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Erworben hatte der Kl. den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 EUR. Wie hoch der Preisanteil für die Garantie war, war weder in der Rechnung noch anderweitig aufgeschlüsselt. Nach einem Defekt der Ölpumpe lehnte der bekl. Garantieversicherer eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Kl. habe einen Kundendienst entgegen den Garantiebedingungen in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Während das LG Freiburg die Klage abgewiesen hat, hat das OLG Karlsruhe die Bekl. zum Reparaturkostenersatz verurteilt. Die zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen.

     

    Knackpunkt ist die Frage, ob der Kl. die Garantie entgeltlich oder unentgeltlich erlangt hat. Bei Entgeltlichkeit greift eine Inhaltskontrolle, bei einer Gratisleistung besteht Kontrollfreiheit („einem geschenktem Gaul ....“). Der BGH hat sich trotz Fehlens eines Einzelpreises mit gutem Grund für Entgeltlichkeit ausgesprochen und konnte damit die Wartungsklausel einer Inhaltskontrolle unterziehen. Das Resultat - Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB - überrascht nicht. Denn der BGH hat bereits früher mehrfach entschieden, dass eine Wartungsklausel unwirksam ist, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers, wie im Streitfall, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

     

    Das BGH-Urteil gilt nicht nur für Gebrauchtwagen-Garantien. Auch Neuwagen-Anschlussgarantien, in der Regel gleichfalls keine Gratisleistungen, sind betroffen. Die Garantieträger werden ihre Bedingungen nunmehr umformulieren oder ihre Angebote ausdrücklich als kostenfreie Zugabe präsentieren, womit sie sich dem Einwand „Scheinangebot“ aussetzen. In der Kausalitätsfrage ist es ihnen unbenommen, die Beweislast für die Nichtursächlichkeit des „Fremdgehens“ für den eingetretenen Schaden dem Käufer aufzuerlegen. Sanktioniert wird übrigens nicht nur das Aufsuchen einer freien Werkstatt, was europarechtlich höchst bedenklich ist. Auch bei Verstößen gegen die Betriebsanleitung droht Garantieverlust, vgl. LG München I, 13.2.13, 3 O 3084/09, Abruf-Nr. 132461. Wie jetzt der BGH hat das LG Entgeltlichkeit bei einer eingepreisten Garantie bejaht und die Betriebsanleitungsklausel für unwirksam erklärt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42336397