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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden/Schadenminderungspflicht

    Pauschaler Warnhinweis „kein Geld“ genügt zunächst

    | Es genügt, dass der Geschädigte dem Versicherer als Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mitteilt, zur Vorauszahlung auf den Unfallschaden nicht in der Lage zu sein. Er muss nicht bereits mit dieser Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen, entschied das AG Leverkusen. |

     

    Es war wieder der Klassiker: Der Geschädigte hat nicht genug Geld, um die Beseitigung des Unfallschadens vorzufinanzieren. Er stellt den Reparaturauftrag zurück, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer Zahlungsbereitschaft signalisiert. Pflichtgemäß und zeitgerecht weist er den Versicherer darauf hin. Das ist ja Voraussetzung dafür, den verlängerten Ausfallschaden durchzusetzen. Den Versicherer treibt dieser Hinweis aber nicht zur Eile an. Schlussendlich stehen 48 Tage Nutzungsausfallentschädigung auf dem Zettel. Vierzehn Tage davon waren durch die Weihnachtszeit begründet, der Rest durch die Trödelei des Versicherers und die Reparaturdauer.

     

    Nun wendet der Versicherer ein: Der Warnhinweis sei zu allgemein gewesen. Der Geschädigte müsse sogleich wirtschaftlich „die Hosen herunterlassen“, damit der Versicherer das überprüfen könne. Da war das Gericht anderer Meinung: Der Versicherer hätte ja rückfragen können. Stattdessen hat er gar nicht reagiert (AG Leverkusen 29.12.15, 24 C 288/15, Abruf-Nr. 185716, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Bruchhausen, Burscheid).

     

    • Musterformulierung | Warnhinweis ohne Details reicht aus

    Im Hinblick auf den Ausfallschaden hatten wir im Sinne des § 354 Abs. 2 BGB darauf hingewiesen, dass unser Mandant nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den Schaden vorzufinanzieren und deshalb den Reparaturauftrag bis zu Ihrer Zahlungszusage zurückstellt.

     

    Nun stellen Sie sich auf den Standpunkt, dieser Hinweis sei nicht detailliert genug erfolgt. Damit liegen Sie neben der Sache.

     

    Es genügt, dass der Geschädigte dem Versicherer als Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mitteilt, zur Vorauszahlung auf den Unfallschaden nicht in der Lage zu sein. Er muss nicht bereits mit dieser Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen (AG Leverkusen 29.12.15, 24 C 288/15).

     

    Genauso hat das AG Oranienburg (18.12.14, 21 C 197/14) entschieden: Wenn der Geschädigte dem Versicherer vorgerichtlich ohne nähere Spezifizierung und ohne beigefügte Nachweise darauf aufmerksam macht, zu einer Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln nicht in der Lage zu sein, genügt das. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, mangels Detailangaben und Nachweisen habe er das nicht überprüfen können.

     
    Quelle: ID 44099365