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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Zur notwendigen Intensität des Warnhinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB

    | Der Versicherer kommt wegen massiver Arbeitsrückstände oder aus welchen Gründen auch immer nicht in die Pötte. Der Geschädigte lässt erst reparieren, nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Der Anwalt hat den Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ausgebracht. Am Ende steht ein hoher Ausfallschaden, ggf. auch ein hoher Standkostenbetrag. |

    1. Versicherer beruft sich auf unzureichenden Warnhinweis

    Der Versicherer sucht den Ausweg und reklamiert, der Warnhinweis sei nicht ausreichend informativ gewesen. Käme er damit durch, bekäme der Geschädigte seinen Schaden nicht erstattet. Und der Anwalt kann sich mit Regressforderungen des Mandanten oder des Rechtschutzversicherers konfrontiert sehen, weil im Urteil zu lesen stünde, der vom Anwalt formulierte Warnhinweis sei nicht ausreichend gewesen.

     

    Der Angriffspunkt ist regelmäßig die ‒ ja nicht von der Hand zu weisende ‒ These, der Warnhinweis sei eine „Sprechblase“. Er gehe nicht individuell auf die finanzielle Situation des Geschädigten ein. Da er in jedem anwaltlichen Anspruchsschreiben enthalten sei, sei er oft auch unwahr. Um beurteilen zu können, ob tatsächlich Eile geboten sei, müsse der Warnhinweis ähnlich einem Prozesskostenhilfegesuch mit Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen des Geschädigten unterfüttert sein. Mit dem OLG Naumburg (29.10.19, 1 U 142/19, Abruf-Nr. 212568), das genau das fordert, hat der Versicherer auch ein Urteil zur Hand, das er gern vorlegt.