· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Wenn der Warnhinweis gemäß § 254 Abs. 2 BGB versäumt wurde oder nicht klar genug war
Es ist ein Gebot der Schadenminderungspflicht, den Schädiger zu warnen, wenn sich der Schaden aus Umständen, die der Schädiger im Gegensatz zum Geschädigten nicht kennt, vergrößert und damit verteuert. Ein häufiger Anwendungsfall ist der Umstand, dass der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung in der Lage und auch nicht verpflichtet ist, wodurch sich der Ausfallschaden erhöht. Derzeit gibt es viele Streitigkeiten, weil Versicherer in der Vergangenheit wegen Überlastung auf nichts regiert haben.
Neben den aussichtlosen Klassikern wie „Hätte einen Kredit aufnehmen müssen“ oder „Hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen“ und „Wer so lange ohne Auto ist, hat keinen Nutzungswillen“ ist der Gipfel der Hilflosigkeit derzeit die Behauptung „Man muss ja gar nicht vorfinanzieren, man kann ja mit einer Abtretung bezahlen“.
Ernster hingegen ist der Einwand, der Geschädigte habe den Schädiger nicht ausreichend gewarnt, dass das verunfallte Fahrzeug so lange unrepariert bleibe, bis der Versicherer seine Eintrittspflicht erkläre oder gar einen Vorschuss zahle bzw. dass bis zum Geldeingang in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands eine Ersatzbeschaffung nicht möglich sei. Setzt sich der Versicherer damit durch, führt das ggf. in die Anwaltshaftung.
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