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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Warnhinweis versäumt: Das ist im Einzelfall ohne Bedeutung

    | Wurde der Warnhinweis, der Geschädigte könne den Schaden nicht aus eigenen Mitteln beseitigen lassen, versäumt, fällt der verlängerte Ausfallschaden prima facie nicht dem Schädiger zur Last. Doch es kann Fälle geben, bei denen der unterlassene Hinweis nicht kausal für die Schadenhöhenerweiterung ist. So einen Fall entschied das LG Kassel. |

    1. Der Fall des LG Kassel

    Die Hinweispflicht ist in § 254 Abs. 2 BGB geregelt. Wie für alle Themen, die sich aus § 254 BGB ergeben, ist der Schädiger vortrags- und beweisbelastet für die hypothetische Relevanz des fehlenden Hinweises. Die Warnpflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen gegen die Schadenerweiterung zu ergreifen. Wenn eine Warnung aber von vornherein aussichtslos ist, kann sie nicht verlangt werden. Wenn der Schädiger sie ohnehin nicht beachtet hätte, ist ihr Unterlassen für den erweiterten Schaden nicht kausal. Im Kasseler Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit seine Haftung dem Grunde nach verneint. Also war es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherer aufgrund des Warnhinweises einen ausreichenden Vorschuss zur Verfügung gestellt hätte. Der unterlassene Warnhinweis war daher im konkreten Fall ohne Bedeutung (LG Kassel 11.5.21, 8 O 447/19, Abruf-Nr. 224821, eingesandt von RA Dr. Ingmar Opper, Kassel).

    2. Einige Überlegungen zum Warnhinweis

    Dass es stets besser ist, den Warnhinweis nicht zu versäumen, versteht sich von selbst. Er wird häufig sinngemäß so formuliert: Der Schädiger sei nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Unsere Altvorderen nannten den Hinweis allen Ernstes „Armutshinweis“. Aber da hieß die Prozesskostenhilfe ja auch noch Armenrecht. Gleichwohl liest auch heute noch mancher Mandant nicht gern in der ihm übersandten Kopie, er habe kein Geld.

    3. I.d.R. muss der Geschädigte den Schädiger nicht entlasten

    Der BGH hat sehr deutlich entschieden, dass der Geschädigte den Schädiger im Regelfall nicht entlasten muss, indem er entweder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt (BGH 17.11.20, VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190), eigene Mittel einsetzt oder gar einen Kredit aufnimmt (BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Rn. 17, Abruf-Nr. 215406).

     

    Wörtlich heißt es in der maßgeblichen Passage in beiden Urteilen gleichlautend: „Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.“ Aber gleich danach heißt es: „Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“

     

    Nur wenn sich der Geschädigte eine Vorfinanzierung so locker leisten kann, dass er danach nicht den sprichwörtlichen Gürtel enger schnallen und die sprichwörtliche Schnitte Brot weniger essen muss, er das Geld für die Unfallschadenreparatur also einfach übrig hat, darf er nicht auf die Zahlung des Versicherers warten.

    4. Musterformulierung

    Um die Empfindlichkeit mancher Mandanten zu entschärfen, kann auf der Grundlage des BGH-Urteils der Warnhinweis viel sozialverträglicher gestaltet werden:

     

    Musterformulierung / Warnhinweis zur Vorfinanzierung

    Der Geschädigte gehört nicht in die Gruppe derer, die zur Vorleistung aus eigenen Mitteln verpflichtet sind (siehe BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, dort Rn. 17). Verzögerte Regulierung verteuert also den Schaden. Dies ist der Hinweis gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Wenn Sie Einzelheiten benötigen, bitten wir um einen Hinweis.

     

    5. Entscheidung des OLG Naumburg ist eingearbeitet

    Das liest sich freundlicher und ist unseres Erachtens tragfähig, weil inhaltlich der BGH-Entscheidung nachgebildet. Der letzte Satz darin soll das Urteil vom OLG Naumburg (29.10.19, 1 U 142/19, Abruf-Nr. 212568) entschärfen: Das verlangt, der Kläger müsse bereits mit dem Warnhinweis Eckdaten zu seinen finanziellen Verhältnissen offenlegen. Anderenfalls könne der Versicherer als Empfänger des Schreibens nicht prüfen, ob es sich bei dem Warnhinweis um eine Worthülse handele oder ob das stimme. Damit steht das OLG Naumburg recht allein da. Die Gerichte sehen das auf breiter Front anders: Der Warnhinweis genügt ohne bereits konkretisierende Hinweise zu den Einnahmen und Ausgaben des Geschädigten (OLG Düsseldorf 29.9.20, I-1 U 294/19, Abruf-Nr. 220896; LG Hannover 4.6.19, 1 O 166/18, Abruf-Nr. 210051; AG Oranienburg 18.12.14, 21 C 197/14, Abruf-Nr. 143617 sowie das AG Leverkusen 29.12.15, 24 C 288/15, Abruf-Nr. 185716). Dennoch ist das Urteil aus Naumburg in der Welt und wird von der Versicherungswirtschaft gerne zitiert.

    6. Rückfragen sind weitestgehend unbekannt

    Der oben vorgeschlagene Warnhinweis ist inzwischen tausendfach kampferprobt. Und so gut wie nie hat ein Versicherer die Nachfrage nach den Einzelheiten gehalten. Folglich kann er mit dem Einwand, der Hinweis sei nicht substanziiert genug gewesen, am Ende nicht mehr durchdringen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 196 | ID 47650286