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  • 28.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220190

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 45. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. November 2019 aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.


    2


    Der vollkaskoversicherte Pkw der Klägerin wurde am 16. Februar 2017 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin erteilte noch am Unfalltag den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens; das Gutachten lag am Folgetag vor. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2017 meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten an, zugleich und erneut mit weiterem Schreiben vom 6. März 2017 wies sie die Beklagte darauf hin, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren. Ebenfalls am 6. März 2017 forderte die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulierung auf. Am 20. März 2017 erteilte die Klägerin den Reparaturauftrag; ihr Fahrzeug wurde daraufhin vom 20. bis zum 29. März 2017 repariert. Im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung des Unfallschadens erstattete die Beklagte der Klägerin einen Nutzungsausfallschaden für 15 Tage (zehn Tage Reparaturdauer zuzüglich zwei Tage für die Beauftragung und Erstellung des Gutachtens zuzüglich drei Tage Überlegungsfrist). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, den Ersatz von Nutzungsausfallschaden für weitere 27 Tage (Gesamtzeitraum 16. Februar bis 29. März 2017 = 42 Tage abzüglich regulierter 15 Tage) zu je 43 €.


    3


    Das Amtsgericht hat die Klage insoweit ab-, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.




    Entscheidungsgründe



    I.

    4


    Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten ( § 254 Abs. 2 BGB ). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte gerichteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern. Die Kaskoversicherung habe dann nach einer Prüfzeit von drei Tagen die Regulierung durchführen oder ablehnen müssen. Es stehe dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Er müsse vielmehr so handeln, wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln würde, wenn keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten in Rede stünde.




    II.

    5


    Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Ersatzanspruch der Klägerin aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG , § 7 Abs. 1 StVG , § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht verneinen.


    6


    1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallgeschehens im Rahmen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB obliegenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 222/85 , NJW 1986, 2945, 2946, juris Rn. 10: Mietwagenmehrkosten infolge verspäteter Reparaturauftragserteilung). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich daraus aber nicht herleiten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 , NJW 2020, 1795 Rn. 15).


    7


    a) Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden ( Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 , NJW 2020, 1795 Rn. 16 mwN).


    8


    b) Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann ( Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 , NJW 2020, 1795 Rn. 17 mwN).


    9


    2. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 668 [OLG Brandenburg 27.02.2020 - 12 U 86/18] Rn. 8; OLG Celle, r+s 2018, 616 Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11 , juris Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 19 ff.; NJW-RR 2012, 30, 32 [OLG Düsseldorf 24.05.2011 - I-1 U 220/10] , juris Rn. 26; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 - 9 U 3/17 , juris Rn. 12 ff.; Almeroth in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 2017, § 254 BGB Rn. 51; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 182a; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 254 Rn. 265; Oetker in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 97; Rogler in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung/AKB, 19. Aufl., § 254 BGB Rn. 6; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.3.2017, § 254 BGB Rn. 53; a.A. KG, NJW-RR 2019, 992 [KG Berlin 21.02.2019 - 22 U 122/17] Rn. 28; unklar OLG Naumburg [4. Zivilsenat], NJW 2004, 3191, 3192 [OLG Naumburg 19.02.2004 - 4 U 146/03] , juris Rn. 46 ff.; hierzu zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 23).


    10


    a) Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt ( OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11 , juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten ( Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16 , NJW 2018, 1598 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen überginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre (entgegen KG, NJW-RR 2019, 992 [KG Berlin 21.02.2019 - 22 U 122/17] Rn. 28). Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens.


    11


    b) Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kaskoversicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschädigte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also - gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote - in Anspruch nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16 , NJW 2018, 1598 Rn. 4 ff. mwN). Doch kann sich die Umsetzung einer solchen Inanspruchnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht als schwierig gestalten, weil der Geschädigte gehalten wäre, den für die Zukunft noch in der Fortentwicklung befindlichen Rückstufungsschaden zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 , NJW 2006, 2397, juris Rn. 7 mwN), um ihn dann in den Folgejahren - regelmäßig nach vorheriger Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer - jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gerichtlich beim Schädiger einzufordern. Die endgültige Abrechnung des Unfallschadens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11 , juris Rn. 26).


    12


    Dem steht nicht entgegen, dass gemäß I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergebnis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstatten. Denn abgesehen davon, dass dies nur bei voller Erstattung gilt, lässt sich dies für den Geschädigten zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade deshalb noch nicht absehen, weil Schädiger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklärung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben. Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen.


    13


    Dies gilt umso mehr, als im Gegenteil unter bestimmten Umständen eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, möglicherweise ihrerseits nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein oder gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstoßen könnte, wenn nämlich dieser ohne Not einen Rückstufungsschaden auslöst und damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung erhöht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 , NJW 2006, 2397, juris Rn. 12; vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05 , NJW 2007, 66, juris Rn. 10; jeweils mwN). Die Schadensminderungspflicht darf aber nicht dazu führen, den Geschädigten in einer Situation, in der er den exakten Umfang der Einstandspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen regelmäßig noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfallschaden nicht ins Verhältnis setzen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 - 9 U 3/17 , juris Rn. 16), in die Zwickmühle zu bringen, sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers auszusetzen.


    14


    c) Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2001 - 12 U 196/00 , juris Rn. 19; OLG München, VersR 1984, 1054 [OLG München 02.03.1984 - 10 U 3850/83] , BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu einer weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 , NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten.


    15


    3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, ihren Kaskoversicherer zur zeitnahen Behebung des Unfallschadens einzuschalten. Eine Situation, in der dies ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hätte veranlasst sein können, lag im Streitfall nicht vor.




    III.

    16


    Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).


    Seiters
    von Pentz
    Oehler
    Klein
    Böhm

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 254 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB, § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO