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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Reparatur oder Ersatz: Verblüffende 7 Tage Überlegungszeit

    | Im Hinblick auf den Ausfallschaden hat das AG München einem Geschädigten 7 Tage Überlegungszeit, gerechnet ab Eingang des Schadengutachtens, zugestanden, um zu klären, ob er reparieren lassen oder Ersatz beschaffen wolle (21.2.18, 333 C 17495/17, Abruf-Nr. 200441 ). |

     

    Üblicherweise billigen die Gerichte eher 2 bis 3 Tage zu. Der BGH formuliert: „Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d. h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit.“ (BGH 5.2.13, VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595). Für Mietwagenkostenerstattung gilt das ganz genauso. Damit haben die Instanzgerichte zu entscheiden, was „angemessen“ ist.

     

    PRAXISTIPP | Auf die 7 Tage aus München sollten Sie jedoch nicht bauen. Setzen Sie das Urteil nur in solchen Fällen zur Argumentation ein, bei denen das Kind bereits im Brunnen liegt (AG München 21.2.18, 333 C 17495/17, Abruf-Nr. 200441, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).

     
    Quelle: ID 45301228