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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Andere Nutzungsausfallentschädigungstabelle: Und nun?

    | Die auf Sanden/Danner zurückgehende Nutzungsausfallentschädigungstabelle wird von allen an der Schadenregulierung Beteiligten seit Jahrzehnten so selbstverständlich angewendet, dass sie fast schon wie materielles Recht wirkt. Sie ist aber nur eine Schätzhilfe für das Gericht, um die Höhe der Entschädigung zu ermitteln. Aktuell versuchen einzelne Versicherer die Situation durch Verwendung einer anderen Tabelle aufzumischen, die unter der URL www.nutzungsausfalltabelle.de aufzufinden ist. Wie ist nun mit dieser Situation umzugehen? |

    1. Der BGH hat eine klare Ansage gemacht

    Der BGH hat die Anwendung der althergebrachten Tabelle niemals beanstandet. Sein Grundsatz lautet: „Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass eine Schadenschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche Methode der Schadenermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Berufungsgericht sich seines Ermessens sehr wohl bewusst war.“ (BGH 25.1.05, VI ZR 112/04, Abruf-Nr. 050823, dort II. 1.)

     

    Folglich ist die Anwendung der Sanden/Dannen/Küppersbusch-Tabelle nicht zwingend. Dabei gilt: Der BGH ist stets sehr großzügig bei der Frage, ob die Auswahl einer Schätzhilfe durch den „im Rahmen des § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter“ revisionsrechtlich zu beanstanden ist. In der Regel ist sie es nicht, wie die Entwicklung rund um die Mietwagenkostenerstattung gezeigt hat: Schwacke, Fraunhofer, Fracke, sei es mit oder ohne Korrekturfaktor, alles winkt er durch. Daraus lässt sich zwanglos die Prognose herleiten: Steigt ein Gericht auf die neue Liste ein, wird er das voraussichtlich nicht beanstanden.