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Hebegebühr, wenn der Schädiger weisungswidrig nicht an den Rechnungssteller, sondern an die Kanzlei zahlt
| Aktuell noch immer ein Dauerbrenner: Der BGH-Rechtsprechung folgend verlangt die anwaltliche Vertretung des Geschädigten bei bisher unbezahlter Rechnung die Erstattung direkt an den Rechnungssteller. Auf diese Weise wird die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs gesichert. Der Schädiger erstattet jedoch weisungswidrig auf das Konto der Kanzlei. |
Die Mehrzahl der Versicherer akzeptiert dann zähneknirschend den Anfall der Hebegebühr. Im Fall des AG Tettnang hat ein Verkehrsunternehmen den Schaden jedoch selbst reguliert. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH war offenbar noch nicht bis dorthin durchgedrungen. Und so kam es zum Urteil, das in streitigen Fällen für die Argumentation genutzt werden kann: Zahlt der Schädiger weisungswidrig an die Kanzlei statt an den Rechnungssteller, kann der Anwalt gegenüber seinem Mandanten eine Hebegebühr und die darauf entfallende Auslagenpauschale berechnen. Der Schädiger muss sie erstatten (AG Tettnang 16.9.25, 5 C 324/25, Abruf-Nr. 250339, eingesandt von RA Jürgen Hohl, Langenargen).