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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    2 Jahre Beweislastumkehr in neuem Licht ‒ was ist für den Anwalt neu, was alt?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Eigentlich liegt die Wende schon mehr als 3 Jahre zurück. Markiert wird sie durch die bahnbrechende EuGH-Entscheidung vom 4.6.15 (C-497/13 ‒ Faber, NJW 15, 2237, Abruf-Nr. 144656 ). Doch der eigentliche Umschwung setzte erst ein mit dem Urteil des BGH vom 12.10.16 (VIII ZR 103/15, Abruf-Nr. 189245 , NJW 17, 1093). Was hat sich geändert, was ist geblieben und wie haben die Instanzgerichte reagiert? Der Beitrag gibt einen Überblick. |

     

    Übersicht 1 / Grundlegendes in 5 Punkten

    • 1. Ohne inhaltliche Änderung steht der bisherige § 476 (Beweislastumkehr) seit dem 1.1.18 als § 477 im BGB.
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    • 2. Mit Rücksicht auf die o. a. EuGH-Entscheidung NJW 15, 2237 hat der BGH durch Urteil vom 12.10.16 (NJW 17, 1093) seine bisherige Rechtsprechung (grundlegend das Zahnriemenurteil NJW 04, 2299) in 2 wesentlichen Punkten geändert. Näheres in der anschließenden Übersicht.
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    • 3. Beide Änderungen stärken die Position des Verbrauchers. Verlierer ist in erster Linie der professionelle Gebrauchtwagenhandel.
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    • 4. Was der BGH zwischen 2004 und 2015 zu § 476 BGB a. F. entschieden hat, ist in weiten Teilen Schnee von gestern.
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    • 5. Vorsorge im Vorfeld (Verkauf) und professionelles Vorgehen im juristischen Hauptfeld (Mängelmanagement/Prozess) sind auf Seiten des Handels jetzt in noch höherem Maße gefragt.
     

    Übersicht 2 / Detailfragen und Antworten speziell aus der Perspektive des Anwalts

    Für den Anwalt, gleich ob auf Käufer oder Händlerseite, ist Folgendes von Bedeutung:

     

    • 1. Die Grundvoraussetzung für das Eingreifen der Beweislastumkehr, das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (B2C), muss nach wie vor der Käufer beweisen. Zur Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln aktuell BGH NJW 18, 146 und NJW 18, 150. Dass der Käufer für seine Verbrauchereigenschaft beweispflichtig sein soll (BGH bis heute), wird wegen der Faber-Entscheidung EuGH NJW 15, 2237 für falsch gehalten (z. B. Looschelders, FS 200 Jahre Heymanns Verlag, S. 97).

     

    • 2. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Verbraucher ferner dafür, dass sich innerhalb der Sechsmonatsfrist ein Sachmangel gezeigt hat, d. h. die in Rede stehende „Vertragswidrigkeit“ (dazu näher Punkt 3) offenbar geworden ist.
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    • Nach Fristablauf trifft ihn die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen. Schon bei der vorrangigen Fristfrage wirkt sich zugunsten des Verbrauchers aus, dass EuGH und BGH die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers deutlich abgesenkt haben. Ein „mangelhafter Zustand“ muss erkennbar geworden sein, nicht notwendigerweise für den Käufer persönlich (Werkstatt genügt). Auf den Zeitpunkt der ersten Mängelrüge kommt es nicht an. Sie kann außerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen.
    • Das Sich-Zeigen eines Mangelsymptoms reicht aus, z. B. Ruckeln des Motors (OLG Oldenburg 27.4.17, 1 U 45/16, Abruf-Nr. 195566), Feuchtigkeit im Fußraum (OLG Schleswig 5.10.17, 7 U 88/16, Abruf-Nr. 197538), das Aufleuchten einer Störlampe („Motorstörung“ oder „verminderte Motorleistung“). Schon unter dem Blickwinkel der Sechsmonatsfrist problematisch sind Dauerzustände bzw. Entwicklungsverläufe, deren Offenbarwerden (Hervortreten) als „Vertragswidrigkeit“ zeitlich nicht oder nicht hinreichend genau fixierbar ist. Zum Sich-Zeigen in einem Korrosions-Fall OLG Köln 26.4.18, 15 U 82/17, Abruf-Nr. 201617. Weitere Beispiele: Nachlassen der Lichtausbeute bei Xenon-Scheinwerfern (dazu AG Kiel 9.3.18, 108 C 8/17, Abruf-Nr. 204299); Zusetzen/Verstopfung des Dieselpartikelfilters (dazu LG Kiel 25.5.18, 3 O 52/15, Abruf-Nr. 202195).
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    • Derartige Konstellationen kann man zur Fallgruppe „Verschleiß- und Abnutzungsmängel“ zählen ‒ mit all ihren Schwierigkeiten in technischer, beweismäßiger und normativer Hinsicht. Händler-Anwälte sind gut beraten, die im Grundsatz verkäufergünstige „Verschleißmangel“-Rechtsprechung (aktuell OLG Köln 26.4.18, 15 U 82/17, Abruf-Nr. 201617; LG Kiel, 25.5.18, 3 O 52/15, Abruf-Nr. 202195) auf sämtlichen Prüfstufen (Sich-Zeigen, Vermutungsbasis, Vermutungsausschluss und Gegenteilsbeweis) ‒ unter Beweisantritt ‒ zum Tragen zu bringen. Entscheidend ist so oder so die Beurteilung des Sachverständigen, Kompetenz und richtige Befragung vorausgesetzt.
    • 3. Das zugunsten des Verbrauchers entschärfte Problem: Darlegung und Beweis einer „Vertragswidrigkeit“ als Basis der Beweisvermutung.
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    • Rechtslage bis 2015:
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      • § 476 BGB erspart dem Verbraucher-Käufer nur den Nachweis, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung zeigt, schon bei Ablieferung vorhanden war (grundlegend zur rein zeitlichen Wirkung der Beweisvermutung BGH NJW 04, 2299 ‒ Zahnriemen).
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      • § 476 BGB erspart dem Käufer nicht den Nachweis, dass eine Störung der Gebrauchstauglichkeit auf einen Sachmangel zurückzuführen ist.

     

    • Rechtslage heute:
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    • Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB n. F. greift schon dann zugunsten des Käufers ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (Übergabe) ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der ‒ unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand ‒ dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH NJW 17, 1093).
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      • Der Käufer muss weder darlegen und beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH NJW 17, 1093).

     

      • § 477 BGB n. F. ist weiter dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugute kommt, dass der binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH NJW 17, 1093).
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    • Was besagt diese zweifache Neuausrichtung im Klartext?
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    • Vom Ergebnis her gesehen: Den berühmten Zahnriemen-Fall BGH NJW 04, 2299 hat der VIII. ZS aus heutiger Sicht falsch entschieden. Der Käufer hätte gewinnen müssen. Denn nicht er hatte zu beweisen, sich nicht verschaltet zu haben. Vielmehr hätte der Händler beweisen müssen, dass das Überspringen des Zahnriemens am Stirnrad der Nockenwelle auf einem Schaltfehler des Fahrers beruht. Im Automatikgetriebe-Fall BGH NJW 17, 1093 muss der Händler beweisen, dass der Defekt auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.
    • „Mangelhafter Zustand“ bzw. „Mangelerscheinung“ ‒ was heißt das konkret? Anders als das Gesetz spricht der BGH in Bezug auf die Vermutungsbasis ganz bewusst nicht von „Sachmangel“. Das wäre zumindest missverständlich. Aber was genau ist unter „mangelhafter Zustand“ = „Vertragswidrigkeit“ = Sachmangel i. S. d. § 477 BGB zu verstehen?
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    • Ohne die gebotene Differenzierung zwischen fabrikneuen und bereits gebrauchten Sachen vorzunehmen, lassen EuGH und jetzt auch der BGH in Gebrauchtwagenstreitigkeiten eine bloße Störung des Gebrauchs bzw. von Funktionen als Vermutungsbasis genügen, z. B. ein Brand während der Fahrt mit Liegenbleiben des Fahrzeugs (EuGH NJW 15, 2237), Fehlfunktionen des Automatikgetriebes mit Absterben des Motors u. a. (BGH NJW 17, 1093). So auch die Instanzgerichte, z. B. LG Berlin 3.4.18, 3 O 384/15 ‒ Startprobleme des Motors. Jedenfalls für diese gegenwärtige (akute) Gebrauchsstörung (= Vertragswidrigkeit) ist der Käufer auch als Verbraucher voll darlegungs- und beweispflichtig. Den Grund für die Störung oder den Defekt braucht er nicht anzugeben; insoweit trifft ihn keine Darlegungs- und erst recht keine Beweislast.
    • 4. Die Unvereinbarkeitsfrage nach § 477 Hs. 2 BGB: Dem Gegenteilsbeweis (dazu anschließend Punkt 5) vorschalten kann der Verkäufer den Einwand, die Beweisvermutung sei mit der Art der Sache und/oder mit der Art des Mangels unvereinbar. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Vermutungsausschluss liegt beim Verkäufer (BGH NJW 17, 1093 Tz. 56). Frage: Hat die Neuausrichtung zugunsten des Käufers durch EuGH NJW 15, 2237/BGH NJW 17, 1093 zur Folge, dass die Rspr. ihre bisher restriktive Sichtweise in der Unvereinbarkeitsfrage zugunsten des Verkäufers korrigieren muss? Anders gefragt: Ist der Einwand jetzt leichter durchzusetzen? Meine Antwort: Nein, in diesem Punkt bleibt alles beim Alten. Doch das Alte ist brüchig, wie nicht zuletzt die Korrosions-Entscheidung des OLG Köln vom 26.4.18 (15 U 82/17, Abruf-Nr. 201617) eindrucksvoll zeigt (Revision zugelassen). Händler-Anwälten ist anzuraten, zumal in Gebrauchtwagensachen, den Vermutungsausschluss unter Hinweis auf OLG Köln verstärkt zu thematisieren.
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    • Weiterhin gültig ist der vom BGH kreierte subjektive Unvereinbarkeitsfall des Auffallenmüssens. Mit der Art des Mangels unvereinbar ist die Vermutung auch dann, wenn es sich um eine äußere Beschädigung handelt, die auch einem nicht versierten Käufer hätte auffallen müssen (BGH NJW 05, 3490; NJW 06, 1195; aktuell OLG Düsseldorf 17.3.17, I-22 U 211/16, Abruf-Nr. 193147 ‒ Lackkratzer an neuem Audi).
    • 5. Der Gegenteilsbeweis: Um die Beweisvermutung zu widerlegen, muss der Verkäufer den Beweis des Gegenteils erbringen (§ 292 ZPO). Weil sich die Beweislast durch EuGH NJW 15, 2237/BGH NJW 17, 1093 deutlich zulasten des Verkäufers verschoben hat, liegt der Schwerpunkt in gerichtlichen Auseinandersetzungen jetzt bei dieser Problematik. Der Verkäufer-Anwalt muss wissen:
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      • Es reicht nicht aus, die Vermutung zu erschüttern. Erforderlich ist der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache (= Mangelhaftigkeit zumindest im Ansatz schon bei Übergabe). Der Verkäufer muss den Richter voll davon überzeugen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen ist (BGH NJW 17, 1093 Tz. 60 ff.), d. h. sich in demjenigen Zustand befunden hat, der üblich ist und den ein Durchschnittskäufer erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

     

      • In den heiklen Verschleiß- und Abnutzungsfällen sind 3 Szenarien zu unterscheiden:

     

      • Das Gericht kommt zum Ergebnis: normaler/üblicher Verschleiß. Die Klage ist abzuweisen, sofern kein besserer Zustand versprochen wurde und auch kein Verschleißteil-Wechselversäumnis vorliegt (z. B. Zahnriemen).

     

      • atypischer/übermäßiger Verschleiß steht fest. Kein Vermutungsausschluss nach § 477 Hs. 2 BGB. Der Verkäufer ist auf den Gegenteilsbeweis angewiesen.

     

      • Non liquet: Die Unaufklärbarkeit, ob ein technischer Defekt durch normalen Verschleiß oder durch einen übermäßigen/vorzeitigen Verschleiß verursacht wurde, geht jetzt zulasten des Verkäufers.
      • Wenn der Verkäufer Mangelfreiheit bei Übergabe zu beweisen hat, so bedeutet das zugleich: Er muss auch beweisen, dass die Ursache für den in Rede stehenden mangelhaften Zustand in der Sphäre des Käufers oder eines Dritten liegt (Fahr-oder Bedienungsfehler, Fremdwerkstattfehler, Marderbiss etc.).

     

      • Sekundäre Darlegungslast des Käufers: Der Käufer kann gehalten sein, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit dem Fahrzeug nach Übergabe zu halten (so BGH NJW 17, 1093 Tz. 63). Darauf muss der Anwalt des Händlers hinwirken, sobald es ein Anzeichen für einen potenziell kausalen Wartungs- oder Bedienungsfehler gibt.
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    • Erfahrungsgemäß sind es Motor- und Getriebefälle, in denen dieses Thema hochkommt (Mandant, notfalls einen Sachverständigen fragen). Vermutlich werden die Gerichte keine hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Verbrauchers stellen. Eher umgekehrt bei der primären Darlegungslast des fachkundigen Verkäufers. Die bloße Möglichkeit oder selbst eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Fahr-/Bedienfehler vorzutragen, ist zu wenig. Die Behauptung muss lauten: „… hat ein Fahrfehler, nämlich ein Verschalten, zum …. (Motor- bzw. Getriebeschaden) geführt, Beweis: Sachverständigengutachten“.

     

      • Weitere Erleichterung für den Verkäufer: Bei fahrlässiger und erst recht bei vorsätzlicher Beweisvereitelung durch den Käufer kann sich das Blatt wenden ‒ bis hin zur Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers.
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    • Außer den vom BGH unter Tz. 63 in NJW 17, 1093 erwähnten Entscheidungen ist auf folgende Rspr. mit bejahter Beweisvereitelung durch den Käufer hinzuweisen: AG Nürnberg 19.3.18, 31 C 2821/17, Abruf-Nr. 200503; LG Berlin 3.4.18, 3 O 384/15 (Motorschaden, Fremdreparatur). Der Anwalt des Käufers muss dafür sorgen, dass wichtige Beweismittel, z. B. ein ausgebautes Getriebe, nicht voreilig entsorgt werden.
      • Beispiele für eine erfolgreiche Gegenteilsbeweisführung: LG Berlin 23.1.18, 36 O 124/16, Abruf-Nr. 199522, bestätigt durch KG-Beschluss v. 1.6.18, 7 U 17/18 (Zylinderkopfdichtung); OLG Düsseldorf 17.3.17, I-22 U 211/16, Abruf-Nr. 193147 ‒ Lackkratzer an Neuwagen (Hilfsbegründung).

     

      • Beispiele für gescheiterte Gegenteilsbeweisführung: OLG Schleswig 5.10.17, 7 U88/16, Abruf-Nr. 197538 (Wassereintritt); OLG Oldenburg 27.4.17, 1 U 45/16, Abruf-Nr. 195566 (Motorproblem bei neuem Wohnmobil); LG Düsseldorf 4.11.16, 14e O 250/14, Abruf-Nr. 190435 (Getriebeschaden).

     

      • Multifaktorielle Geschehen: Für das Endresultat, z. B. die Zerstörung des Motors oder den Ausfall des Getriebes, kommen mehrere Ursachen in Betracht, so wie im Zahnriemenfall BGH NJW 04, 2299 oder im Getriebefall BGH NJW 17, 1093. Das Endresultat Motor- oder Getriebeschaden scheidet als Sachmangel aus, weil die Aggregate bei Übergabe unstreitig funktionierten. Indes kann die Ursache (oder die Ursachen) eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen. Lösung: Der Verkäufer muss beweisen, dass alleinursächlich ein Umstand ist, der ihm nicht zuzurechnen ist, sei es ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, seien es sonstige Umstände wie z. B. normaler Verschleiß. Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.