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  • 09.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199522

    Landgericht Berlin: Urteil vom 23.01.2018 – 36 O 124/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Berlin

    Im Namen des Volkes

    Urteil     
     
    Geschäftsnummer:    36 O 124/16      

    verkündet am: 23.01.2018

    In dem Rechtsstreit

    XXXX

    hat die Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Wischer als Einzelrichterin

    für Recht erkannt:

    1.    Die Klage wird abgewiesen.
    2.    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
    3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Autokaufvertrag geltend.

    Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag (Anlage K1) über einen 11 Jahre alten PKW der Fa. Rover mit der Fahrgestellnummer XXXX und einem Kilometerstand von 109.500 zu einem Kaufpreis von 990,- EUR. Der Kläger hatte eine Probefahrt mit Werkstattuntersuchung vorgenommen. Der Kaufvertrag enthält den Zusatz, dass diverse Beschädigungen vorliegen. Den Kaufpreis leistete der Kläger am 29. Oktober 2015 in bar, am gleichen Tag wurde ihm das Fahrzeug übergeben.

    Der Kläger und seine Ehefrau nahmen wegen vom Kläger behaupteter Mängel an der Zylinderkopfdichtung telefonisch Kontakt zum Beklagten auf, zudem forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2016 zur Nachbesserung auf. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2016 (Anlage K3) forderte die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten auf, die gerügten Mängel bis zum 5. Februar 2016 fachgerecht und endgültig zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, gleichzeitig wird auf einen Anspruch auf Nutzungsausfall und den Vorbehalt weiterer Schadensersatzansprüche hingewiesen. Auf die telefonische Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte der Beklagte am 14. März 2016 mit, dass er eine gerichtliche Klärung wünsche.

    Am 17. Mai 2016 erhielt der Kläger einen Kostenvoranschlag (Anlage K5) über einen Betrag in Höhe von 2.039,22 EUR. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigte zur Zahlung auf. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Für die Erstellung eines Dekra-Gutachtens vom 2. Juni 2016 (Anlage K7) wurde dem Kläger am 8. Juni 2016 ein Betrag in Höhe von 792,71 EUR in Rechnung (Anlage K8) gestellt.

    Der Kläger begehrt den Ersatz folgender Positionen:

    Reparaturkosten 2.063,32 EUR Rechnung vom 24.6.2016 (K11)
    Standgebühren 161 Tage 2.873,85 EUR Rechnung vom 24.6.2016 (K 12)
    Nutzungsausfall 161 Tage á 27,- EUR 4.347,00 EUR
    Parkplatzkosten 119,84 EUR Mietvertrag K13
    Versicherungsbeiträge 331,96 EUR Steuerbescheid vom 3.11.15 K 14
    Kfz-Steuern 47,25 EUR Versicherungsschein K15
    insgesamt mithin 9.783,22 EUR.

    Der Kläger behauptet, er habe bereits am 1. Dezember 2015 eine Werkstatt aufsuchen müssen, weil das Kühlwasser ständig aufgebraucht gewesen sein. Bei einem erneuten Werkstattbesuch am 22. Dezember 2015 seien erhebliche Mängel festgestellt worden, die eine Nutzung im Straßenverkehr nicht zugelassen hätten, so sei eine defekte Zylinderkopfdichtung und daraus resultierende Schäden am Zylinderkopf festgestellt worden. Hierdurch seien die Wasserpumpe und der Zahnriemen beschädigt worden. Seitdem sei ihm die Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen. Anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Dekra am 23. und 31. Mai 2016 sei die Beschädigung der Zylinderkopfdichtung bestätigt worden. Aufgrund des Defektes sei es zur Vermischung von Kühlflüssigkeit mit dem Motoröl gekommen. Darüber hinaus sei es durch diesen Defekt zu Folgedefekten an Wasserpumpe und Zahnriemen gekommen. Dem Beklagten habe es freigestanden, das streitgegenständliche Fahrzeug zu überprüfen, zu untersuchen oder in anderer Weise auf das Nachbesserungsverlangen des Klägers einzugehen. 

    Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Seit dem Erwerb des Fahrzeugs im Oktober 2015 bis zur Reparatur im Juni 2016 habe er 657 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt.

    Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 behauptet der Kläger, eine durch den Fahrstil bedingte Führung des Fahrzeugs an seine thermischen Grenzen könne ausgeschlossen werden. Das Fahrzeug verfüge über eine Anzeige, die den Fahrer warne, wenn die Temperatur des Fahrzeugs, insbesondere des Kühlwassers, sich über die übliche Temperatur erhöhe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten vermehrt ab Dezember 2016 feststellen müssen, dass die Anzeige dies angezeigt hätte und bis in den “roten Bereich” hineingeragt hätte. Beim Aufsuchen der Werkstatt sei dann festgestellt worden, dass das Kühlwasser aufgebraucht gewesen sei. Insofern sei die mangelhafte Zylinderkopfdichtung das grundlegende Problem und nicht das vermeintliche Fahren ohne Kühlwasser. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das Kühlwasser permanent nach- und aufgefüllt. Sie seien durch die Anzeige gewarnt worden und hätten unverzüglich entweder die Werkstatt aufgesucht oder das Wasser nachgefüllt.

    Die dem Sachverständigen vorgelegte Zylinderkopfdichtung sei im Mai 2016 aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug demontiert worden. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten den weißen Qualm bemerkt und zwar weder beim Kauf noch bei einer späteren Fahrt. Dies bedeute jedoch nicht, dass er nicht dagewesen sei. Unabhängig vom Qualm sei die defekte Zylinderkopfdichtung vorhanden. Zudem sei bereits bei der Probefahrt festgestellt worden, dass das Kühlwasser nahezu aufgebraucht gewesen sei und es sei bereits zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt aufgefüllt worden. Jedoch könne aus dem Umstand, dass der Kläger den Qualm nicht bemerkt habe, nicht gefolgert werden, dass er den Mangel zu vertreten habe.

    Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Beseitigung näher aufgeführter Mängel zu verurteilen, ferner hat er einen Feststellungsantrag angekündigt. Der zunächst beim Amtsgericht Wedding anhängige Rechtsstreit wurde auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 27. Mai 2016 an das Landgericht Berlin verwiesen.

    Der Kläger beantragt nunmehr,
    1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.783,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, ein Mangel habe bei Übergabe nicht vorgelegen. Es liege vielmehr ein Verschleiß vor. Der Defekt habe nicht bereits bei Übergabe vorgelegen. Wäre die Zylinderkopfdichtung bereits bei Fahrzeugübergabe beschädigt gewesen, wären die Anzeichen durch Kühlwasser hellbraun verfärbtes Motoröl am Ölmessstab und ölfeuchte Bereiche am Zylinderblock bei der Werkstattuntersuchung vor Fahrzeugübergabe sofort aufgefallen. Der Umstand, dass die vorgenannten Anzeichen nicht beanstandet worden seien, zeige, dass die Zylinderkopfdichtung bei Fahrzeugübergabe in Ordnung gewesen sei. Wenn es sich bei der vom gerichtlichen Sachverständigen begutachteten Zylinderkopfdichtung um die des streitgegenständlichen Fahrzeugs handeln würde, wäre die Beschädigung an der Zylinderkopfdichtung durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger verursacht, indem er ständig mit zu wenig Kühlwasser gefahren sei. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die begutachtete Zylinderkopfdichtung aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug stammen würde. Das Fahrzeug sowie sämtliche ausgetauschten Teile hätten mit begutachtet werden müssen.

    Der Beklagte hält ein Nachbesserungsrecht des Klägers schon deshalb für nicht gegeben, da ihm der Kläger nicht die Untersuchung der Sache ermöglicht habe.

    Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme und mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2016 (Bl. 61-62 d.A.), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. W.  vom 10. Februar 2017 nebst ergänzender Stellungnahme vom sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. November 2017 (Bl 144-148 d.A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 437, 439, 440, 280 BGB. Es liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Mangel bei Gefahrübergang vor.

    1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Zylinderkopfdichtung bei Gefahrübergang nicht mangelhaft.

    a) Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 – ist nicht zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass die im Dezember 2015 festgestellte defekte Zylinderkopfdichtung einen Mangel darstellt, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 29. Oktober 2015 vorhanden war, selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass am 22. Dezember 2015 eine defekte Zylinderkopfdichtung am streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden war. Nach der vorstehenden Entscheidung des BGH ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

    Danach muss der Käufer weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Nach dieser Entscheidung des BGH ist § 476 BGB weiter richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

    Danach wird bei Auftreten eines akuten mangelhaften Zustands vermutet, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen (BGH a.a.O. Rz 49 – zitiert nach juris). Hiernach hat der Verkäufer, vorliegend der Beklagte, den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener -Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist. Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer den Beweis des Gegenteils dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang – zurückzuführen ist (BGH a.a.O Rz 59 – zitiert nach juris). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH a.a.O. Rz 60 – zitiert nach juris).

    b) Diesen Beweis hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Es wird hierbei zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass kein Verschleiß vorliegt, da der Sachverständige ausgeführt hat ( Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme), dass eine Zylinderkopfdichtung grundsätzlich nahezu ein Autoleben halten muss. Der Beklagte hat vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Mangel der defekten Zylinderkopfdichtung bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war und dass dieser Mangel auf ein Handeln oder Unterlassen nach Gefahrübergang zurückzuführen ist.

    aa) Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass eine starke Qualmbildung vorhanden gewesen wäre, wenn der Mangel schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre (S. 3 des Sitzungsprotokolls = Bl 146 d.A.). Bei Störung des Wasserkreislaufs wäre eine weiße Qualmbildung vorhanden gewesen. Dass eine Qualmbildung im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen ist, hat der Beklagte verneint und der Kläger hat lediglich erklärt, dass weder er noch seine Ehefrau diesen bemerkt hätten, dies jedoch nicht bedeuten würde, dass keiner vorhanden gewesen sei. Selbst wenn im Hinblick auf die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht sagen, ob man von einem Fahrer erwarten könne, dass er diese Qualmbildung bemerke, nicht auf das Bemerken des Fahrers abstellt, ergibt sich vorliegend jedoch die Besonderheit, dass der Kläger eine Probefahrt unternommen und das Fahrzeug einer Werkstatt vorgeführt hat. Bei dieser Sachlage ist nicht verständlich, wenn  eine tatsächlich vorhandene Qualmbildung weder vom Kläger bei der Probefahrt, die gerade dazu dienen soll, dass vorhandene Mängel festgestellt werden, sodass ein potentieller Käufer besonders aufmerksam ist, noch von der Werkstatt, der das Fahrzeug zur Begutachtung beim Ankauf vorgeführt wird, festgestellt wird. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil der Kläger nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen hat, dass die Werkstatt bei der Begutachtung das Kühlwasser aufgefüllt hat. Dann wäre es aber unverständlich, dass die Werkstatt dann nicht einen weißen Qualm bei der Fahrt oder aber durch Kühlwasser hellbraun verfärbtes Motoröl am Ölmessstab bzw. mit Öl versetztes Kühlwasser im Kühlwasser-Vorratsbehälter feststellt. Auf die beiden letzten Aspekte hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2017 hingewiesen. Der Kläger ist im Rahmen seiner insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast dem nicht entgegengetreten durch Behauptung, dass anlässlich der Besichtigung durch die Werkstatt die vorbezeichneten Dinge bemerkt worden wären. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder weißer Qualm noch durch Kühlwasser hellbraun verfärbtes Motoröl am Ölmessstab bzw. mit Öl versetztes Kühlwasser im Kühlwasser-Vorratsbehälter bei Gefahrübergang vorhanden waren. Dies bedeutet, dass mangels Qualm die Zylinderkopfdichtung bei Gefahrübergang nicht defekt gewesen ist.

    bb) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden würde, dass grundsätzlich ein zumindest in der Entstehung begriffener Sachmangel vorgelegen haben könnte, steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass hier ein anderer Grund für den nach Gefahrübergang eingetretenen Mangel gegeben ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dem Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Laufe des Produktionsprozesses die Zylinderkopfdichtung von dem Hersteller geändert worden ist (S. 2 des Sitzungsprotokolls = Bl 145 d.A.) und aus seiner Sicht der Schaden an der ihm übergebenen Zylinderkopfdichtung exakt mit dem übereinstimmt, was aufgrund seiner Internetrecherche konstruktionsbedingt zu erwarten gewesen wäre (S. 4 des Sitzungsprotokolls = Bl 147 d.A.). Danach liegt grundsätzlich ein in der Entstehung begriffener Mangel nahe, sodass zunächst die Beweiserleichterung des § 476 BGB zu Gunsten des Klägers greift, sofern zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die vom Sachverständigen untersuchte Zylinderkopfdichtung vom streitgegenständlichen Fahrzeug stammt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts mit der nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Gewissheit fest, dass sich hier ein anderer Mangel manifestiert hat. Der Kläger hat in dem nachgelassenen Schriftsatz angegeben, dass bereits bei der Begutachtung des Fahrzeugs anlässlich des Kaufs, mithin vor Gefahrübergang, das Kühlwasser nachgefüllt werden musste.

    Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass er oder die Werkstatt permanent hat Kühlwasser nachfüllen müssen, wobei die Anzeige teilweise bereits im roten Bereich gewesen sei. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kühlwasserproblem vor dem Defekt der Zylinderkopfdichtung vorhanden war, denn bei Übergabe des Fahrzeugs gab es keine Qualmbildung, während das Kühlwasser ständig nachzufüllen war. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ein zu hoher Wasserverbrauch mehrere Ursachen haben kann und nicht nur auf eine defekte Zylinderkopfdichtung zurückzuführen ist (S. 4 des Sitzungsprotokolls = Bl 147 d.A.). Zudem hat der Sachverständige anschließend erklärt, dass das Fahren mit zu wenig Kühlwasser zu einer undichten Zylinderkopfdichtung führen kann. Daraus ergibt sich für das Gericht im konkreten Fall aufgrund des Vortrags des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz, dass zu wenig Kühlwasser zu der defekten Zylinderkopfdichtung geführt hat. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schon erklärt (S. 4 des Sitzungsprotokolls = Bl 147 d.A.), dass ihm nicht klar sei, wie man bei einer Fahrleistung von 600 Kilometern regelmäßig Kühlwasser aufgefüllt habe, da es sich bei dieser Fahrleistung wohl um eine Fahrleistung handele, die man in der Regel mit einer Tankfüllung ableisten könne. Dass bereits vor Übergabe des Fahrzeugs Kühlwasser bei der Begutachtung hat nachgefüllt werden müssen, konnte der Sachverständige bei seiner Anhörung nicht berücksichtigen, da der Kläger dies erst nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Hiernach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützen, dass der Verdacht naheliege, dass der im Dezember festgestellte Kühlwasserverbrauch auf eine undichte Zylinderkopfdichtung im Oktober zurückzuführen sei. Insoweit war auch die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen und der Sachverständige erneut zu befragen, weil der Vortrag des Klägers als verspätet zurückzuweisen wäre, da die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Fortführung der Beweisaufnahme den Rechtsstreit verzögern würde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht bereits zuvor möglich gewesen wäre, dies vorzutragen, nachdem der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2017 auf die (fehlenden) Feststellungen in der Werkstatt hingewiesen hat.

    cc) Aus dem Gutachten Langerwisch ergibt sich ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergang entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die Schlussfolgerung im Gutachten Langerwisch, dass eindeutig sei, dass der Defekt der Zylinderkopfdichtung bereits bei Verkauf und davor vorgelegen haben müsse, wurde nach den Ausführungen des Herrn Langerwisch aus der Angabe gezogen, dass der Defekt bereits unmittelbar im Rahmen der Abholung des Fahrzeugs nach Kauf angezeigt worden sei. Dies ist aber selbst nach den Angaben des Klägers im Prozess nicht der Fall gewesen, denn danach wurde zwar das Kühlwasser permanent nachgefüllt, die Zylinderkopfdichtung aber erst am 22.12.2015 als defekt festgestellt. Hiernach kann eine defekte Zylinderkopfdichtung nicht unmittelbar im Rahmen der Abholung angezeigt worden sein, sodass der Privatgutachter seine Schlussfolgerungen aufgrund unzutreffenden Sachverhalts getätigt hat und diese damit nicht zugrunde gelegt werden kann.

    2. Dass das Kühlwasser aufgebraucht war, wusste der Kläger bei Gefahrübergang. Hierauf kann er einen Schadensersatzanspruch nicht stützen (vgl. § 442 BGB).

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.