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  • · Fachbeitrag · Umweltplakette

    Parken ohne gültige Umweltplakette

    • 1.Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.
    • 2.Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur geparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

    (OLG Hamm 24.9.13, 1 RBs 135/13, Abruf-Nr. 133240)

     

    Praxishinweis

    Die vom OLG Hamm entschiedene Frage, ob auch das geparkte Fahrzeug unter die „Umweltplakettenregelung“ fällt, ist in der Rechtsprechung der AG bislang umstritten gewesen. Das AG Tiergarten hat sie im Beschluss vom 21.4.08 (DAR 08, 409) bejaht, andere AG haben sie hingegen verneint (vgl. AG Hannover NZV 11, 53; AG Bremen DAR 10, 33). Auch in der Literatur ist ein Verstoß in den Parkfällen verneint worden (vgl. Ilussi, NZV 09, 483 und Sandherr, DAR 08, 409 in der Anm. zu AG Tiergarten, a.a.O.). Zwar liegt mit der Entscheidung des OLG Hamm jetzt eine gewichtige Stimme vor, entschieden ist die Rechtsfrage aber noch nicht. Man darf gespannt sein, wie andere OLG, die sich mit der Frage befassen müssen, die Problematik lösen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 211 | ID 42381504