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  • · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Fehlende Bezeichnung des AAK-Messverfahrens in Urteilsgründen

    • 1.Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Auf die ausdrückliche Bezeichnung des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt.
    • 2.Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III“ ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich. Sie ist aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht.

    (OLG Bamberg 6.5.13, 3 Ss OWi 406/13, Abruf-Nr. 132076).

     

    Praxishinweis

    Die Auffassung des OLG zum Leitsatz 1 entspricht seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. VA 06, 67). Die Auffassung zu Leitsatz 2 ist auch ständige Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. zfs 12, 529). Sie ist aber nicht unbestritten (vgl. BayObLG VA 01, 127; OLG Köln DAR 01, 179; OLG Hamm NZV 00, 340; zur Trunkenheitsfahrt eingehend Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2439 ff.).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 137 | ID 40320710