· Fachbeitrag · Trunkenheits-/Drogenfahrt
Weitere Rechtsprechung zur Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt (§ 24a StVG)
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg
Die Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG spielt in der Praxis eine große Rolle. Der Verteidiger muss daher die Rechtsprechung zu den damit zusammenhängenden Fragen kennen. Wir stellen diese in dem folgenden Überblick vor. Im zweiten Teil behandeln wir die Entscheidungen zur Drogenfahrt sowie zu Fahrverbotsfragen.
3. Rechtsprechung zur Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) |
Hinweis — Bei der folgenden Übersicht haben wir die Rechtsprechung zur Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur aufgeführt, soweit sie auch noch nach den infolge des CanG/KCanG vorgenommenen Änderungen in § 24a Abs. 2 von Bedeutung ist (zu den Änderungen VA 24, 142; zum Freispruch durch das OLG wegen Änderung des THC-Nachweisgrenzwerts im Laufe des Verfahrens BayObLG 10.10.24, 202 ObOWi 989/24, Abruf-Nr. 244734; 23.12.24, 201 ObOWi 1138/24, Abruf-Nr. 248048; OLG Oldenburg 29.8.24, 2 ORbs 95/24, Abruf-Nr. 243594; AG Büdingen 10.10.24, 60 OWi 58/24). |
a) Messverfahren/Verwertbarkeit | ||
Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Polizeikontrolle im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden: Der Betroffene wird aufgrund stark erweiterter Pupillen ohne Reaktion und starkem Lidflattern wegen eines bestehenden Anfangsverdachts für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ohne vorangegangene Belehrung zunächst befragt, „ob er etwas genommen habe“. | Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG und damit Unverwertbarkeit der Angaben.
Praxistipp — Das OLG hat bei der Sachlage ein Beweisverwertungsverbot Fernwirkung bzgl. anderer Beweismittel (hier insbesondere: Ergebnis der Blutprobe, der sich der Betroffene „freiwillig“ unterzogen hat), verneint. | OLG Hamm 31.3.20, III-4 RBs 114/20, Abruf-Nr. 255554 |
Zum Zeitpunkt der Durchführung eines Drogenschnelltests war der Betroffene stark nervös. Es wurde starkes Lidflattern festgestellt. | Kein zur Belehrung des Betroffenen verpflichtender starker Tatverdacht hinsichtlich einer Drogenfahrt, da das Verhalten aus Sicht des kontrollierenden Beamten auch andere Gründe haben kann als den Konsum von Drogen.
Praxistipp — Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO löst ein Verwertungsverbot nur aus, wenn der verteidigte Betroffene einer Verwertung des unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewonnenen Beweismittels bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (OLG Brandenburg, a. a. O.). | |
Freiwillige Mitwirkung an neurologisch-physiologischen Tests im Rahmen einer Verkehrskontrolle zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit infolge von Cannabiskonsum nach Anhalten, ohne dass ein Fahrfehler festgestellt werden konnte. | Jedenfalls dann keine verbotene Einflussnahme auf den Willen im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO und damit kein Beweisverwertungsverbot, wenn anhand der gesamten Fallumstände die Möglichkeit der Abstandnahme von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bestand. | OLG Celle 30.11.17, 1 Ss 61/17, Abruf-Nr. 255555 |
Bestimmung des Grenzwertes eines zur Fahruntauglichkeit führenden Konsums von Kokain. | Der Grenzwert eines zur Fahruntauglichkeit führenden Konsums von Kokain liegt bei 10 ng/ml des eigentlichen Wirkstoffs. Die Wirksubstanz Kokain wird grundsätzlich sehr schnell abgebaut und ist dann zum Teil nicht mehr nachweisbar. | AG Tiergarten 3.4.18, (300 OWi) 3042 Js-OWi 1501/18 (170/18), Abruf-Nr. 255556 |
Der Betroffene übergibt bei einer Verkehrskontrolle Gegenstände, von denen ungefragt Vortests genommen werden. | Unzulässige Umgehung der Freiwilligkeit eines Drogenvortests. | AG Suhl 18.3.25, 2 OWi 310 Js 2684/25, StraFo 2025, 454 |
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