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  • 09.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248048

    Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24

    1. Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist. Die Gesetzesänderung entfaltet dieselbe Wirkung wie ein Verfahrenshindernis.

    2. § 354a StPO i.V.m. §§ 4 Abs. 3 OWiG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist deshalb auch anwendbar, wenn ein Urteil vorliegt, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist.


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