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  • · Fachbeitrag · Trunkenheits-/Drogenfahrt

    Aktuelle Rechtsprechung zur Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt (§ 24a StVG)

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg

    Die Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG spielt in der Praxis eine große Rolle. Der Verteidiger muss daher die Rechtsprechung zu den damit zusammenhängenden Fragen kennen. Wir stellen diese in dem folgenden Überblick vor. Der erste Teil enthält die Entscheidungen zu allgemeinen Fragen und zur Trunkenheitsfahrt.

     

    • 1. Allgemeine Fragen

    Umstände des Einzelfalls

    Rechtsfolge

    Fundstelle

    Anordnung einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten.

    Abweichend von § 81a Abs. 2 S. 1 StPO ist ausnahmsweise keine richterliche Anordnung erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit, u. a. nach § 24a StVG begangen worden ist. Ausreichend ist hierfür ein Anfangsverdacht. Situationsuntypische Reaktionen wie zitternde Hände sowie eine unangemessene Euphorie können mit der Einnahme von Betäubungsmitteln zu erklären sein. Die Kumulation dieser Umstände kann zur Anordnung der Entnahme der Blutprobe führen.

    AG Ratzeburg

    22.12.23,

    31a OWi 46/23,

    Abruf-Nr. 239089

    In einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

    Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich.

    LG Magdeburg

    13.12.19, 28 Qs 39/19

    Fahrlässiger Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG eines ausländischen Betroffenen.

    Notwendige Verteidigung des ausländischen Betroffenen bei drohender Ausweisung erforderlich.

    AG Kiel 10.8.22,

    35 OWi 556 Js 60154/21,

    Abruf-Nr. 254878

     

     

    • 2. Rechtsprechung zur Trunkenheitsfahrt (§ 24a Abs. 1 StVG)
    a) Messverfahren/Verwertbarkeit

    Umstände des Einzelfalls

    Rechtsfolge

    Fundstelle

    Der Betroffene wird erst nach dem Ergebnis des Vortests durch die Polizeibeamten über die Freiwilligkeit des Tests belehrt.

    Führt nicht zur Unverwertbarkeit einer Atemalkoholmessung.

    KG 14.5.25,

    3 ORbs 50/25,

    Abruf-Nr. 250319;

    AG Tiergarten

    13.12.24,

    295 OWi 1805/24, Abruf-Nr. 254879

    Messung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510.

    Standardisiertes Messverfahren; der ermittelte Mittelwert kann ggf. ohne Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind nur bei konkretem Vortrag des Betroffenen erforderlich.

     

    Ebenso: OLG Braunschweig 3.3.26, 1 ORbs 5/26, Abruf-Nr. 253374; OLG Dresden 6.10.22, OLG 23 Ss 608/22 (B), Abruf-Nr. 254884; OLG Karlsruhe 31.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 629/24, Abruf-Nr. 249695

     

    Hinweis — Entgegenstehende frühere Rechtsprechung ist überholt.

    KG 12.6.19,

    3 Ws (B) 164/19,

    Abruf-Nr. 254880;

    KG 24.3.22,

    3 Ws (B) 53/22,

    Abruf-Nr. 230211;

    KG 14.10.22,

    3 Ws (B) 253/22,

    Abruf-Nr. 232189;

    KG 30.3.26,

    3 ORbs 45/26,

    Abruf-Nr. 254657

    Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510 bei Nichteinhaltung der 10-Minuten-Kontrollzeit.

    Wenn die Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, führt dies zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung.

    OLG Dresden

    28.4.21, OLG 22 Ss 672/20 (B),

    Abruf-Nr. 254881

    Bei einer Atemalkoholmessung mit dem Messgerät „Dräger Alcotest 7110“ wird die Wartezeit zwischen Trinkende und erster Messung nicht eingehalten.

    Es liegt keine Messung im standardisierten Verfahren vor, ohne dass damit eine Verwertbarkeit der Messung von vornherein ausscheidet.

    OLG Celle 20.8.19,

    3 Ss (OWi) 178/19,

    Abruf-Nr. 254882

    Das Gerät Dräger Alcotest 9510 wirft keine Fehlermeldung aus.

    Der Umstand steht im Grenzwertbereich von 0,25 mg/l AAK der Behauptung einer dem Betroffenen nachteiligen, durch eine Hypoventilation verursachten Fehlmessung nicht hinreichend sicher entgegen.

    OLG Zweibrücken

    7.2.19, 1 OWi 2 Ss Bs 83/18,

    Abruf-Nr. 209582;

    So auch schon OLG Bamberg 12.12.05,

    2 Ss OWi 319/05,

    NJW 06, 2197