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  • · Fachbeitrag · Terminsverlegung

    Auch im Bußgeldverfahren besteht ein Anspruch auf den Anwalt des Vertrauens

    Das berechtigte Interesse des Betroffenen auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (LG Neubrandenburg 13.2.12, 8 Qs 21/12, Abruf-Nr. 122744).

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Um die Terminierung der Hauptverhandlung und/oder die Terminsverlegung im Fall der Verhinderung des Verteidigers gibt es im Bußgeldverfahren häufig Streit. Die AG tun sich damit schwer und bügeln Terminsverlegungsanträge häufig (allein) mit dem Hinweis auf die angespannte Terminslage des Gerichts ab. So auch das AG Neubrandenburg. Der Verteidiger hat das nicht hingenommen und Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Neubrandenburg Erfolg.

     

    Das LG weist allgemein darauf hin, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren grds. Anspruch auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl hat. Bei der Interessenabwägung gebühre dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang. So in der Vergangenheit z.B. auch schon das OLG Hamm zfs 10, 649. Das LG verweist in seiner Entscheidung darauf, dass dieser Grundsatz umso mehr gilt, wenn es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handelte. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrensgangs ohne nicht hinnehmbare Verzögerungen bestand daher von vornherein nicht. Auch hatten Betroffener und Verteidiger keinen Einfluss auf die Terminsfestlegung, die hier im Übrigen sehr kurzfristig erfolgt war. Zudem erfolgte der Terminsverlegungsantrag unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung, sodass für eine womöglich telefonische Absprache einer terminlichen Verschiebung am Verhandlungstag selbst oder einer anderen auch früheren Terminierung ausreichend Zeit verblieb. Diese Argumentation des LG zeigt sehr schön, worauf es ankommt und was ggf. vorgetragen werden muss (zu allem s. auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2012, Rn. 2644 ff. m.w.N.).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 213 | ID 35374830