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  • · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild in den Urteilsgründen

    | Die ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild, mit dem ggf. der Betroffene als Führer/Fahrer eines Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt identifiziert werden kann, beschäftigt im Moment die obergerichtliche Rechtsprechung. Dabei geht es um die Frage, wann der Tatrichter ordnungsgemäß im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verwiesen hat. Damit hat sich jetzt auch das OLG Hamm noch einmal befasst. |

     

    Das OLG geht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BGH davon aus, dass eine Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen gebracht werden muss. Dafür könne die Angabe der bloßen Fundstelle des Lichtbilds in der Akte genügen. Eine wirksame Bezugnahme auf Abbildungen liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich der Beweiserhebungsvorgang in allgemeiner Form (etwa zu Beginn der Beweiswürdigung im Rahmen einer übersichtsartigen Benennung der Beweisgrundlagen) geschildert wird (OLG Hamm 23.3.17 - 4 RVs 30/17, Abruf-Nr. 194340).

     

    Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf Lichtbilder weicht im Hinblick auf den auch vom OLG Hamm angeführten BGH-Beschluss in StraFo 16, 155 auf. In der Vergangenheit ist man teilweise davon ausgegangen, dass der bloße Hinweis, dass bestimmte Lichtbilder, die ggf. noch mit Blattzahl der Akten benannt werden, in Augenschein genommen wurden, nicht hinreichend deutlich den Willen zur Inbezugnahme i. S. v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO erkennen lasse (u. a. OLG Bamberg NZV 08, 211). Inzwischen schwenkt die OLG-Rechtsprechung jedoch auf den „weicheren“ Kurs des BGH ein. So dann auch schon OLG Bamberg VA 17, 48 und VA 17, 86). Etwas einschränkender wird das vom OLG Düsseldorf gesehen (26.5.17, 1 RBs 55/16). Danach soll bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten nicht ausreiche, wenn im Urteil auch die Fundstellen verschiedener in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden angegeben werden, die keinesfalls durch Bezugnahme Bestandteil der Urteilsgründe werden können.

    Quelle: ID 44725205