· Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
So überprüfen Sie das Urteil wegen eines Rotlichtverstoßes
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg
Rotlichtverstöße haben wegen des ggf. drohenden Fahrverbots erhebliche Bedeutung in der Praxis. Daher stellen wir Ihnen die Anforderungen an ein amtsgerichtliches Urteil vor, in dem der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt wurde. Diese sind teilweise recht hoch. Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie als Verteidigerin oder Verteidiger achten müssen.
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Falls der Mandant bestritten hat, bei dem Verkehrsverstoß der Fahrer des Pkw gewesen zu sein, stellt sich zunächst die Frage, ob seine Fahrereigenschaft und damit Täterschaft ausreichend sicher festgestellt ist. Dazu gelten die allgemeinen Regeln für die Identifizierung des Betroffenen anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes. Wir haben darüber zuletzt in VA 26, 16 berichtet. |
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Ein Rotlichtverstoß liegt nach § 49 Abs. 3 Nr. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO nur vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Es liegt dagegen kein Rotlichtverstoß vor, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z. B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 98, 119, 120; BayObLG 7.6.22, 202 ObOWi 678/22 m. w. N; KG 24.1.22, 3 Ws (B) 354/21, DAR 22, 352; OLG Bremen DAR 02, 225; OLG Celle zfs 97, 355; OLG Köln NZV 94, 330; OLG Hamm VRS 85, 464). Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Fahrbahnbereich einfährt, sodass damit zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Das bloße Überfahren der Haltlinie genügt nicht. Aber: Auch derjenige, der bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss (BayObLG 7.7.25, 201 ObOWi 407/25). |
Hinweis — In der Praxis sind die Fälle des Umfahrens der Ampel von besonderer Bedeutung. Hier muss der Verteidiger sorgfältig prüfen, ob der Mandant das Rotlicht der Lichtzeichenanlage tatsächlich missachtet hat. Entscheidend ist in den „Umgehungsfällen“ immer, ob der Betroffene bei dem „Verstoß“ den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich berührt hat oder nicht (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 3333; zuletzt u. a. OLG Hamm 2.7.13, 1 RBs 98/13, VA 13, 195). Deshalb begeht derjenige, der die Lichtzeichenanlage z. B. innerhalb des durch sie geschützten Bereichs durch Benutzung des Gehwegs umfährt, einen Rotlichtverstoß, wenn er unmittelbar nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt (OLG Hamm VA 02, 93; zum Spurwechsel zuletzt u. a. OLG Celle 1.2.05, 222 Ss 261/04 (OWi); OLG Rostock, 24.1.24, 21 ORbs 6/24). Für den Führer eines Kfz, der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u. a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. BayObLG 6.2.26, 201 ObOWi 47/26, Abruf-Nr. 253367). |
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