08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253367
Bayerisches Oberstes Landgericht: Beschluss vom 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26
Für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur dann vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird.
BayObLG, Beschluss vom 06.02.2026, Az. 201 ObOWi 47/26
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 1. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichter am 6. Februar 2026 folgenden
Beschluss
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 13.10.2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Betroffenen am 13.10.2025 wegen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht von länger als einer Sekunde in Tateinheit mit Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse (§§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 StVO, §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, lfd. Nrn. 132.3, 142a, 147 BKat, § 19 OWiG) zu einer Geldbuße von 235 Euro und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gem. § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 09.01.2026 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Urteilsgründe schon in objektiver Hinsicht weder einen Rotlichtverstoß noch einen Verstoß gegen das Verbot der Einfahrt tragen.
1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage - da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war - keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw in-soweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.
aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.
bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.
Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) - Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).
cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.
Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).
b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.
Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.
3. Die Verurteilung des Betroffenen wegen Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Sie wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, die in diesem Punkt in sich widersprüchlich sind und dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob sich der Betroffene eines Verstoßes gegen ein Durchfahrtsverbot nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) i.V.m. lfd. Nr. 141 BKat oder eines Verstoßes gegen ein Einfahrtverbot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) i.V.m. lfd. Nr. 142a BKat schuldig gemacht hat. Die Unterscheidung ist schon deshalb relevant, weil der BKat für die Verstöße unterschiedliche Regelgeldbußen vorsieht.
Ausweislich der getroffenen Feststellungen, die für die sachlich-rechtliche Nachprüfung allein maßgebend sind, war die Zufahrt zu dem von dem Betroffenen befahrenen Verkehrsbereich durch „Zeichen 250“ geregelt, das ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und damit ein Durchfahrtsverbot und gerade kein Einfahrtverbot normiert. Letzteres wird durch Zeichen 267 geregelt. Der Senat kann den Schuldspruch schon deshalb nicht umstellen, weil nach den Urteilsfeststellungen unklar bleibt, ob der Betroffene gegen ein durch Zeichen 250 geregeltes Durchfahrtsverbot oder gegen ein durch Zeichen 267 geregeltes Einfahrtverbot verstoßen hat.
III.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel können der Schuldspruch und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb im vollen Umfang mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO).
Aufzuheben ist auch die an sich rechtsfehlerfrei erfolgte Verurteilung wegen der Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse. Da die Tat aber mit dem Rotlichtverstoß und dem Verbot ge-gen das Verbot der Einfahrt bzw. Durchfahrt bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und damit rechtlich eine Tat bildet, scheidet eine Teilaufhebung aus. Eine Teilaufhebung kommt nur bei mehreren materiell-rechtlich selbständigen Taten in Betracht (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 StR 261/21).
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Regensburg zurück, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 1. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichter am 6. Februar 2026 folgenden
Beschluss
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 13.10.2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Betroffenen am 13.10.2025 wegen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht von länger als einer Sekunde in Tateinheit mit Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse (§§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 StVO, §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, lfd. Nrn. 132.3, 142a, 147 BKat, § 19 OWiG) zu einer Geldbuße von 235 Euro und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gem. § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 09.01.2026 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Urteilsgründe schon in objektiver Hinsicht weder einen Rotlichtverstoß noch einen Verstoß gegen das Verbot der Einfahrt tragen.
1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage - da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war - keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw in-soweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.
aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.
bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.
Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) - Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).
cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.
Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).
b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.
Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.
3. Die Verurteilung des Betroffenen wegen Nichtbeachtung des Verbots der Einfahrt hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Sie wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, die in diesem Punkt in sich widersprüchlich sind und dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob sich der Betroffene eines Verstoßes gegen ein Durchfahrtsverbot nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) i.V.m. lfd. Nr. 141 BKat oder eines Verstoßes gegen ein Einfahrtverbot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) i.V.m. lfd. Nr. 142a BKat schuldig gemacht hat. Die Unterscheidung ist schon deshalb relevant, weil der BKat für die Verstöße unterschiedliche Regelgeldbußen vorsieht.
Ausweislich der getroffenen Feststellungen, die für die sachlich-rechtliche Nachprüfung allein maßgebend sind, war die Zufahrt zu dem von dem Betroffenen befahrenen Verkehrsbereich durch „Zeichen 250“ geregelt, das ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und damit ein Durchfahrtsverbot und gerade kein Einfahrtverbot normiert. Letzteres wird durch Zeichen 267 geregelt. Der Senat kann den Schuldspruch schon deshalb nicht umstellen, weil nach den Urteilsfeststellungen unklar bleibt, ob der Betroffene gegen ein durch Zeichen 250 geregeltes Durchfahrtsverbot oder gegen ein durch Zeichen 267 geregeltes Einfahrtverbot verstoßen hat.
III.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel können der Schuldspruch und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb im vollen Umfang mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO).
Aufzuheben ist auch die an sich rechtsfehlerfrei erfolgte Verurteilung wegen der Benutzung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse. Da die Tat aber mit dem Rotlichtverstoß und dem Verbot ge-gen das Verbot der Einfahrt bzw. Durchfahrt bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und damit rechtlich eine Tat bildet, scheidet eine Teilaufhebung aus. Eine Teilaufhebung kommt nur bei mehreren materiell-rechtlich selbständigen Taten in Betracht (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 StR 261/21).
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Regensburg zurück, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.