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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Rotlichtverstoß: Aktuelle Rechtsprechung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg

    Wir haben Ihnen in VA 26, 137 die Anforderungen an ein Urteil wegen eines Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO) vorgestellt. Daran schließen wir an mit einem Überblick über die Rechtsprechung zum Rotlichtverstoß.

     

    1. Allgemeine Fragen

    Umstände des Einzelfalls
    Rechtsfolge
    Fundstelle

    Unbestimmter Begriff des „Kreuzungsbereichs“.

    Der unbestimmte Begriff des „Kreuzungsbereichs“ wird regelmäßig durch die Fluchtlinien der Kreuzung bestimmt. Diese sind einzelfallabhängig von den jeweils örtlichen Gegebenheiten, die der Tatrichter zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs festzustellen hat.

    BayObLG 7.7.25, 201 ObOWi 407/25, Abruf-Nr. 249638, DAR 25, 623

    Geschlossener Verband im Straßenverkehr bei einem Rotlichtverstoß.

    Auch zwei Kraftfahrzeuge wie Schwertransport und Begleitfahrzeug können einen geschlossenen Verband bilden. Fährt das erste Fahrzeug bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, darf das zweite Fahrzeug folgen, auch wenn die Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf Rotlicht gewechselt hat.

    AG Hamburg 29.8.25, 249 OWi 66/25

    Es wird unbefugt ein nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassener Sonderfahrstreifen, wie z. B. Omnibusse, benutzt.

    Die dortigen Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 und 3 StVO), die u. a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, gelten nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird.

    BayObLG 6.2.26, 201 ObOWi 47/26, Abruf-Nr. 253367

     

    2. Messverfahren

    Umstände des Einzelfalls
    Rechtsfolge
    Fundstelle

    Einsatz eines standardisierten Messverfahrens.

    Es müssen der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie ein etwa zu beachtender Toleranzwert angegeben werden.

    KG 1.7.21, 3 Ws (B) 167/21;

    OLG Karlsruhe 16.2.22, 1 Rb 34 Ss 9/22, Abruf-Nr. 228158;

    OLG Karlsruhe 7.5.24, 3 ORbs 330 SsBs 218/24

    Automatische Rotlichtüberwachung mit Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Köln 29.11.24, III-1 ORBs 280/24, Abruf-Nr. 245847