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  • · Nachricht · Prozessrecht

    „Vervollständigen“ des Bußgeldbescheids durch Akteninhalt

    | Soll die Einstellung des Verfahrens beantragt werden, weil der Bußgeldbescheid mangelhaft war und deshalb keine ausreichende Verfahrensgrundlage dargestellt hat, muss sich der Verteidiger bewusst sein, dass es nicht erforderlich ist, dass das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. |

     

    In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann nämlich nach h. M. in der OLG-Rechtsprechung auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (so noch einmal KG 15.10.18, 3 Ws [B] 238/18).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Frage der Wirksamkeit und/oder von Mängeln des Bußgeldbescheids s. a. Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 713 ff, sowie Rn. 700 ff. zur Frage der Zulässigkeit der Heranziehung des übrigen Akteneinhalts
    Quelle: ID 45668753