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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Rechtszeitige Namhaftmachung der geplanten Beweismittel

    | Der Beschluss des OLG Hamm vom 4.4.17 (4 RBs 97/17, Abruf-Nr. 194339 ) behandelt eine Problematik, die in der Praxis sicherlich häufiger vorkommen dürfte. Er rückt dabei eine Vorschrift in den Fokus, die in der Praxis manchmal übersehen wird, nämlich § 222 StPO, der über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt. |

     

    Der Betroffene war vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) verurteilt worden. In der Hauptverhandlung waren also weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend. Gegen die Verurteilung hat der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) geltend gemacht. Dazu hat er u. a. vorgetragen, dass sich das AG-Urteil wesentlich auf Ausführungen eines Sachverständigen stütze, der in der Hauptverhandlung vom 14.12.16, bzgl. derer der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen und sein Verteidiger nicht erschienen sei, vernommen worden sei. Die Mitteilung über die am 7.12.16 verfügte Ladung des Sachverständigen sei nur an den Verteidiger verfügt worden und habe diesen erst am Tag der Hauptverhandlung, aber zeitlich nach der Terminsstunde erreicht.

     

    Der Zulassungsantrag hatte Erfolg. Das OLG verweist zur Begründung auf § 71 Abs. 1 OWiG, § 222 StPO wonach der geladene Sachverständiger dem Betroffenen rechtzeitig namhaft zu machen gewesen wäre. Das sei hier nicht geschehen. Zwar sei die Mitteilung der Ladung (noch) rechtzeitig verfügt worden, sodass bei Behandlung als Eilverfügung und Absendung noch am selben Tage per Post eine Benachrichtigung den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger noch am 8. oder 9.12.16 erreicht hätte, bei Faxbenachrichtigung sogar noch am selben Tag. Hier sei aber die Verfügung nicht mit „Eilt“ oder „Sofort“ überschrieben und der „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle trage das Datum des 9.12.16 einem Freitag, sodass das Schreiben womöglich erst am 12.12.16 zur Postabsendestelle des Gerichts gelangt sei und dort weiter bearbeitet worden sei. Aufgrund der nicht rechtzeitigen Mitteilung hätten der Betroffene bzw. sein Verteidiger damit keinen Anlass gehabt, von einer Sachverständigenvernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 14.12.16 auszugehen und gleichwohl zu erscheinen.

    Quelle: ID 44725206