Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung schriftlicher Sacheinlassung des entbundenen Betroffenen

    | Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist eine schriftliche, ggf. durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbunden (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Dabei ist unerheblich, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist. So hat das OLG Bamberg entschieden (3.7.18, 3 Ss OWi 932/18, Abruf-Nr. 203005 ). |

     

    Dies entspricht der Rechtsprechung der OLG für den Fall des Eingangs eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 OWiG (vgl. u. a. KG VA 12, 47 und 14, 213; OLG Bamberg NZV 08, 259; zfs 09, 290; NZV 11, 409; OLG Naumburg VA 15, 195).

     

    PRAXISTIPP | Den Gehörsverstoß müssen Sie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend machen. Insoweit bestehen an die Begründung dieselben Anforderungen wie bei einer Verfahrensrüge. Es gilt also § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 196 | ID 45450370