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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Einspruch kann durch E-Mail eingelegt werden

    | Das AG Frankfurt a. M. hat sich in seinem Beschluss vom 21.3.19 (979 OWi 42/19, Abruf-Nr. 209565 ) der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, nach der der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch per Email eingelegt werden kann. |

     

    Das AG hat zwar auch die Schriftform des § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG verneint. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. U. a. dann wird es als wirksam angesehen, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheides per E-Mail eingelegt wird (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWi, 17. Aufl., § 67 OWiG Rn. 19, 22a).

     

    PRAXISTIPP | Trotz dieser für den Betroffenen günstigen Entscheidung, sollten Sie als Verteidiger nach wie vor den Einspruch nicht per Email einlegen. Denn die Frage der Wirksamkeit dieses Einspruchs ist nicht unumstritten (vgl. dazu die Zusammenstellung in VA 19, 87). Mit dem „klassischen Einspruch“ per Post sin Sie daher auf der sicheren Seite.

     
    Quelle: ID 45992072