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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Die Einlassung des Betroffenen gehört vollständig ins Urteil

    | In seinem Beschluss vom 24.1.19 (Ss BS 107/2018 (76/18), Abruf-Nr. 207679 ) stellt das OLG Saarbrücken noch einmal ausdrücklich fest, dass auch in Bußgeldurteilen die Einlassung des Betroffenen dargestellt werden muss. |

     

    Die Forderung des OLG ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass zu einer vollständigen Beweiswürdigung (§ 261, § 267 StPO) gehört, dass sich aus dem Urteil ergibt, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob und warum das AG der Einlassung gefolgt oder diese als widerlegt angesehen hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen, Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 3740 ff. m.w.N.). Hier hatte das AG zwar ausgeführt, dass der Verteidiger des Betroffenen ein Privatgutachten eingereicht hatte. Das OLG beanstandet aber, dass in diesem Fall nicht auch die in dem Sachverständigengutachten enthaltenen Einwände gegen die Messung zumindest in gestraffter Form dargestellt worden waren.

    Quelle: ID 45793237