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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    iPod gilt nicht als Mobiltelefon im Straßenverkehr

    | Die Flut von Entscheidungen, die Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO zum Gegenstand haben ‒ Mobiltelefon im Straßenverkehr ‒ reißen nicht ab. Wir berichten über eine AG-Entscheidung, die sich noch einmal mit dem Begriff der Benutzung auseinandersetzt. Eine andere Entscheidung stellt klar, wann von einem Mobiltelefon i. S. des § 23 Abs. 1a StVO auszugehen ist. |

     

    Das AG Landstuhl (6.2.17, 2 OWi 4286 Js 12961/16, Abruf-Nr. 192363) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und es in Richtung Mittelkonsole bewegt hatte. Dort wollte er es in die Ladeschale stecken. Das AG sagt, dass es sich nicht um Benutzung i. S. des § 23 Abs. 1a StVO handelt, wenn keine Funktion des Mobiltelefons genutzt wird. Begründung: Das Aufladen des Mobiltelefons könne nicht mit der Nutzung von Funktionen gleichgesetzt werden. Das sei eine unzulässige Analogie. Das AG stellt sich damit gegen das OLG Oldenburg VA 16, 68, das das anders gesehen hat.

     

    In der zweiten Entscheidung hat das AG Rinteln (27.10.16, 24 OWi 32/16, Abruf-Nr. 192366) ausgeführt, dass ein iPod des Herstellers Apple nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i. S. von § 23 Abs. 1a StVO fällt. Begründung: Die Mobiltelefoneigenschaft könne nur bejaht werden, wenn das Gerät zumindest auch die Benutzung als Telefon erlaube (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3043; OLG Karlsruhe VA 07, 31). Geräte, mit denen zwar technisch über eine Internetverbindung ggf. auch telefoniert werden könnte, seien nicht mehr als Mobiltelefon anzusehen. Das würde die Grenze des Wortlauts überschreiten (Burhoff/Burhoff, OWi, a.a.O., Rn. 3044). Ähnlich hat in der Vergangenheit bereits das AG Waldbröl entschieden (VA 15, 65).

    Quelle: ID 44561801