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  • · Nachricht · Mobiltelefon im Strassenverkehr

    Das Mobiltelefon „in der Hand halten“ reicht nicht

    | Wir haben schon einige Entscheidungen zum „neuen” § 23 Abs. 1a StVO vorgestellt, die sich mit der Frage befasst haben: Reicht das bloße In-der-Hand-Halten des elektronischen Geräts jetzt zur Vollendung des Tatbestands aus? Nachdem das OLG Oldenburg das in einem obiter dictum bejaht hat (VA 18, 210), haben alle anderen OLG verneint. Das waren die OLG Celle ( VA 19, 108 ) und das OLG Hamm (28.2.19, 4 RBs 30/19, Abruf-Nr. 208446 ). Dem hat sich dann jetzt auch das OLG Brandenburg angeschlossen (18.2.19, [2 Z] 53 Ss-OWi 50/19 [25/19], Abruf-Nr. 208904 ). |

     

    Zur Begründung verweist das OLG darauf, dass auch nach der Neufassung ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorliegt, wenn das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten wird, um es zu benutzen.

     

    Die Entscheidung ist insoweit zutreffend (vgl. auch VA 18, 89). Damit war die Entscheidung des AG, das den Betroffenen verurteilt hatte, falsch. Das OLG hat aber dennoch die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen mit der den Betroffenen sicherlich nicht freuenden Begründung: Die Entscheidung ist zwar falsch, das AG wird es aber nicht wieder tun. M. E. hätte man auch den anderen Weg gehen können, wenn nicht müssen. Jedenfalls wird man die Entscheidung des OLG dem Betroffenen kaum vermitteln können.

    Quelle: ID 45913036