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Auslagenerstattung nach Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG
| Scheut das (Amts-)Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahin gehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. |
So hat das LG Frankfurt a. M. entschieden (21.3.25, 5/9 Qs OWi 20/25, Abruf-Nr. 248054). Mit anderen Worten: Es zahlt die Staatskasse.
Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 142 | ID 50391703