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  • · Fachbeitrag · Inbetriebsetzen ohne Zulassung

    Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten

    Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf 16.9.11, IV-3 RBs 143/11, Abruf-Nr. 113259).

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit einem Pkw öffentliche Straßen. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Allein die erhobene Sachr=üge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Vor Inkrafttreten der FZV am 1.3.07 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Dort war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kfz auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist. Denn wird das Kfz nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Mit Inkrafttreten der FZV am 1.3.07 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt. Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 S. 1 FZV statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a.F. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.

     

    Praxishinweis

    Nach Auffassung des OLG Düsseldorf bedurfte es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts und keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zu berücksichtigen sei vielmehr die bereits zu den inhaltsgleichen Regelungen der StVZO ergangene Rechtsprechung (dazu BayObLG NZV 95, 458; OLG Zweibrücken NZV 92, 460; Hentschel, NJW 98, 1922; Grohmann, DAR 01, 57, 59; Windhorst, NZV 03, 310; zur Neuregelung vgl. Huppertz, DAR 08, 606).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 210 | ID 29455910