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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Rechtfertigender Notstand

    Die durch ein Übergeben eines betrunkenes Fahrgastes befürchtete Verunreinigung des Wageninnenraums eines Taxis vermag eine zur schnelleren Erreichung der nächstgelegenen Autobahnausfahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig schon mangels Geeignetheit des zur Gefahrenabwehr eingesetzten Mittels nicht nach § 16 OWiG zu rechtfertigen (OLG Bamberg 4.9.13, 3 Ss OWi 1130/13, Abruf-Nr. 141365).

     

    Praxishinweis

    Manchmal werden zu einer bestimmten Problematik lange Zeit keine Entscheidungen veröffentlicht. Und dann gibt es auf einmal dazu wieder Entscheidungen. So im Moment zum rechtfertigenden Notstand bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach dem „Stuhldrang“ beim AG Lüdinghausen (vgl. VA 14, 82 Stuhldrang) nun das befürchtete Erbrechen beim OLG Bamberg. Da war es ein Taxifahrer, den das AG frei gesprochen hatte. Es war der Einlassung des Taxifahrers gefolgt, wonach dieser zwei betrunkene Fahrgäste befördert und deswegen auf einer BAB die Geschwindigkeit überschritten hatte, um die nächste Ausfahrt zu erreichen. Er habe damit verhindern wollen, dass einer der Fahrgäste sich im Fahrzeug übergeben müsse und sein Fahrzeug mit Erbrochenem verunreinige. Das OLG Bamberg hat aufgehoben, weil im amtsgerichtlichen Urteil nicht dargelegt war, wieweit das Taxi von der nächsten Ausfahrt oder einem Parkplatz entfernt war. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, ob der Betroffene berechtigter Weise annehmen durfte, er könnte durch schnelles Fahren die bevorstehende Verunreinigung seines Fahrzeugs durch Erbrochenes verhindern. Zudem ließ sich dem Urteil nicht entnehmen, inwiefern - abgesehen von einem Anhalten auf dem Seitenstreifen - andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Gefahr der Verunreinigung des Taxis abzuwehren. Es liege in jeder Hinsicht nahe, dass in Taxis sog. Brechtüten, wie dies in Flugzeugen üblich ist, mitgeführt werden. Das letzte Argument ist m.E. nicht nachvollziehbar. M.E. ist es nicht üblich, dass diese - wie in Flugzeugen - mitgeführt werden.

    Quelle: ID 42671169