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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Messauswertung durch Private

    Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis ggf. schließlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung führen soll, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmen gegeben, besteht hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot (AG Parchim 1.4.15, 5 OWi 2215/14, Abruf-Nr. 144409; AG Kassel 14.4.15, 385 OWi - 9863 Js 1377/15, Abruf-Nr. 144406).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Den Betroffenen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt. In beiden Fällen waren die Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen ausgewertet worden. Die AG haben die Betroffenen freigesprochen. Beide AG weisen darauf hin, dass die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns ist. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur in bestimmten Fällen möglich.

     

     

    Das war in beiden Fällen nicht gewahrt. Das AG Kassel hat zudem beanstandet, dass das dort auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, nur dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt einen Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidungen liegen auf der Linie der in der letzten Zeit bekannt gewordenen Rechtsprechung in dieser Frage (OLG Naumburg VA 12, 173; AG Gelnhausen VA 14, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 03, 342). Der Verteidiger sollte in der Hauptverhandlung der Verwertung der unzulässig durch eine private Firma ausgewerteten Messung widersprechen (vgl. VA 13, 16, 35).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 100 | ID 43347999