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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    LAVEG: Keine standardisierte Messung bei Motorrad

    Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ LAVEG VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt (KG 23.3.11, 3 Ws (B) 650/10 - 2 Ss 351/10, Abruf-Nr. 112907).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung beweist, dass es für den Mandanten von entscheidender Bedeutung sein kann, die Umstände der Messung zu hinterfragen. Das gilt auch bei einem ansonsten standardisierten Messverfahren (zu LAVEG s. Boettger in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011, Rn. 1280 ff.). Eine standardisierte Messmethode liegt auch bei von der PTB zugelassenen Geräten nur vor, wenn die Messung in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung erfolgt ist. Das war hier nicht der Fall. Nach der Bedienungsanleitung ist das LAVEG-Gerät zwar für Messungen bis zu 350 m Entfernung zugelassen, sofern der Messstrahl auf ein reflektierendes Kennzeichen gerichtet wird. Bei einem von vorne angemessenen Motorrad scheidet eine derartige Messung jedoch aus, weil kein vorderes Kennzeichen vorhanden ist. Es kann daher nur eine Messung auf Karosserieteile durchgeführt werden. Für solche Messungen schränkt die Bedienungsanleitung den Messbereich jedoch auf 30 bis 150 m ein. Die vorliegende Messung lag daher außerhalb des zulässigen Messbereichs. Sie konnte nicht als standardisierte Messmethode angesehen werden. Folge: Die Feststellungen des AG reichen dann i.d.R. nicht aus, sodass das tatrichterliche Urteil aufgehoben werden muss. Das hat das KG hier getan und zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung hat es angeregt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, inwieweit die Messung überhaupt verwertbar ist. Das sollte den Verteidiger veranlassen, den entsprechenden Antrag sofort in der Hauptverhandlung beim AG zu stellen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 192 | ID 28834310