12.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249642
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.06.2025, Az. 3 ORbs 57/25
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2 OWiG).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
1
Zusatz:
2
Die vorliegend allein mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die vom Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ eine die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung einschränkende Anordnungswirkung für Elektrofahrzeuge hat, nicht klärungsbedürftig ist.
3
Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangenen Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.
4
Die vom Betroffenen vertretene Rechtsauffassung, die mit diesem Zusatzschild versehende Geschwindigkeitsbegrenzung gelte für Fahrer von Elektrofahrzeugen nicht, wird weder in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 ‒ 1 Ss 338/98, juris Rn. 11; jeweils zustimmend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. September 2019 ‒ (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 ‒ 2 Ss (Owi) 297/15, juris Rn. 9) noch in der Literatur (vgl. König, in: Hentschl/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVO Rn. 46; Krenberger, juris PR-StrafR 25/2019 Anm. 5) vertreten. Entgegenstehende Literatur oder Rechtsprechung zeigt auch der Betroffene nicht auf.
5
Dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht tragen und nicht beweiswürdigend unterlegt sind, führt als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, zumal die Bemessung der Geldbuße auf diesem Fehler erkennbar nicht beruht.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
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Zusatz:
2
Die vorliegend allein mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die vom Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ eine die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung einschränkende Anordnungswirkung für Elektrofahrzeuge hat, nicht klärungsbedürftig ist.
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Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangenen Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.
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Die vom Betroffenen vertretene Rechtsauffassung, die mit diesem Zusatzschild versehende Geschwindigkeitsbegrenzung gelte für Fahrer von Elektrofahrzeugen nicht, wird weder in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 ‒ 1 Ss 338/98, juris Rn. 11; jeweils zustimmend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. September 2019 ‒ (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 ‒ 2 Ss (Owi) 297/15, juris Rn. 9) noch in der Literatur (vgl. König, in: Hentschl/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVO Rn. 46; Krenberger, juris PR-StrafR 25/2019 Anm. 5) vertreten. Entgegenstehende Literatur oder Rechtsprechung zeigt auch der Betroffene nicht auf.
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Dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht tragen und nicht beweiswürdigend unterlegt sind, führt als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, zumal die Bemessung der Geldbuße auf diesem Fehler erkennbar nicht beruht.