Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Annahme vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Vorahndungslage

    Die Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nicht ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betroffenen begründet werden. Erforderlich sind darüber hinaus vielmehr wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen (OLG Bamberg 12.11.13, 3 Ss OWi 1304/13, Abruf-Nr. 140039).

     

    Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 Prozent angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (OLG Celle 28.10.13, 322 SsRs 280/13, Abruf-Nr. 140041).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob dem Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, vorsätzlich zu schnell gefahren zu sein, ist für die Frage, ob ggf. von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, von erheblicher entscheidender Bedeutung. Denn die BKatV geht in § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV davon aus, dass bei den in Abschnitt 1 des BKat enthaltenen Verkehrsordnungswidrigkeiten i.d.R. Fahrlässigkeit vorliegt. Hat der Betroffene also in diesen Fällen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt, muss er ggf. „erst recht“ mit einem angedrohten Fahrverbot rechnen. Ein Absehen wird in den Fällen i.d.R. nicht zu erreichen sein.

     

    Das OLG Celle ist zudem noch davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Daher brauche die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen habe, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Es hat sich damit (erneut) der Auffassung des BGH in BGHSt 43, 241 zum sog. „Augenblicksversagen“ angeschlossen. Auf das muss sich der Betroffene berufen. Nichts wesentlich Neues, aber vom OLG mal wieder in Erinnerung gerufen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 33 | ID 42471944