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  • · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Zufahren auf eine Polizeisperre

    Fährt der Täter auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen zu, so liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Demgegenüber ist keine Zweckentfremdung gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufahren, sondern an ihm vorbeifahren wollte (OLG Hamm 6.9.13, 5 RVs 80/13, Abruf-Nr. 133439).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung setzt die neuere Rechtsprechung des BGH zu § 315b StGB um. Der BGH geht seit BGH NJW 03, 1613 davon aus, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nur vorliegt, wenn der Täter das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht hat (so auch KG VRS 111, 185; OLG Hamm NZV 08, 261 = zfs 08, 291). Es muss dem Täter also auch in den sog. Fluchtfällen immer um eine Schädigung des anderen gehen. Fährt er auf diesen nur zu, um wegzukommen und hat er nur eine Gefährdungsabsicht, dann liegt kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 209 | ID 42381505