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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Teilnahme an einem Aufbauseminar

    Von der Verhängung eines Fahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat (AG Traunstein 14.11.13, 520 OWi 360 Js 20361/13 (2), Abruf-Nr. 133908).

     

    Praxishinweis

    Das AG hat vom Fahrverbot abgesehen, weil der Betroffene nach der Tat an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gem. § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hatte. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbots sei ausnahmsweise entbehrlich. Das AG hat aber die Geldbuße deutlich erhöht. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie der amtsgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Zeit, in der das Absehen vom Fahrverbot mit der erfolgreichen Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme begründet worden ist (vgl. AG Bad Segeberg VRR 05, 277; AG Rendsburg zfs 06, 231; AG Lübeck 5.6.06, 64 OWi 52/06; AG Bad Hersfeld VA 13, 84; AG Niebüll VA 13, 190; AG Bernkastel-Kues 31.10.13, 8 OWi 8142 Js18729/13). Das OLG Bamberg hat das allerdings strenger gesehen (vgl. OLG Bamberg VA 08, 120; ähnlich OLG Bamberg VA 11, 33). Nach seiner Auffassung rechtfertigt die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem Regelfahrverbot. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot könne im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können (a.A. insoweit AG Miesbach DAR 10, 716). Der Verteidiger muss sich auf die für den Betroffenen günstigere Rechtsprechung der AG berufen. Allerdings muss das vorbereitet werden, indem der Betroffene zwischen Tat und Urteil an einem Aufbauseminar teilnimmt, um dann in der Hauptverhandlung die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme vorlegen zu können. Es reicht nicht aus, in der Hauptverhandlung vorzuschlagen, vom Fahrverbot abzusehen gegen die „Auflage“, dass der Betroffene an einem Seminar teilnehmen wird.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 33 | ID 42471927