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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Pflegeheimbesuche verhindern kein Fahrverbot

    Für ein Absehen vom Fahrverbot reicht es nicht aus, wenn der Betroffene an jedem Wochenende seine Ehefrau besucht, die in einem 45 km entfernten Pflegeheim wohnt, wenn dieses mit der Bahn gut zu erreichen ist. Das gilt auch dann nicht, wenn das Pflegeheim vom Bahnhof nur „schwer“ zu erreichen ist. Der Betroffene kann notfalls ein Taxi nehmen (KG 22.3.15, 3 Ws (B) 132/15 - 122 Ss 38/15, Abruf-Nr. 144674).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene hatte noch weitere (persönliche) Umstände geltend gemacht, die - auch in ihrer Gesamtheit - dem KG nicht ausgereicht haben um vom Fahrverbot abzusehen. Im Einzelnen: Auch die Gewohnheit, seine Frau bei Arztbesuchen zu begleiten, begründe keine besondere Härte. Auch hierbei sei es dem Betroffenen für die Dauer eines Monats zuzumuten, für sich und seine Frau ein Taxi zu nehmen. Dass hierbei unzumutbar große Strecken zurückzulegen wären, etwa zu einer weit entfernten Spezialklinik, habe das AG nicht festgestellt. Schließlich ließen für das KG auch die Umstände, dass die Eltern des Betroffenen „zunehmend hilfsbedürftig“ seien und der Betroffene sich um sie kümmere und Besorgungen erledige, das Fahrverbot nicht als übergroße Härte erscheinen. Das Urteil hatte dazu mitgeteilt, dass die Eltern betreut wohnten. Alles in allem eine Entscheidung, die einmal mehr zeigt, dass bei den Obergerichten ein Absehen vom Fahrverbot nur schwer zu erreichen ist.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 138 | ID 43447269