· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
Wir haben zuletzt in VA 25, 89 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die zwischenzeitlich ergangene / bekannt gewordene Rechtsprechung vor.
1. Allgemeines | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Das AG sieht nach einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG vom Fahrverbot ab. | Das ist beanstandet worden. Denn: Es ist aus Rechtsgründen regelmäßig kein besonderer Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art, dass ein Betroffener die Tat mit einem E-Scooter i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen hat. Es handelt sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allenfalls ein Teilaspekt sein kann, wenn weitere, festzustellende besondere Umstände hinzukommen. | BayObLG 30.6.25, 201 ObOWi 405/25, Abruf-Nr. 250314; s. a. AG Dortmund 27.5.25, 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25, Abruf-Nr. 250076 zum Absehen von der Entziehung nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB. |
Gegen den Betroffenen wird erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt. | Auch das steht dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG). | KG 7.2.25, 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25, Abruf-Nr. 248050 |
Der Betroffene macht gegenüber einem drohenden Regelfahrverbot nach Nr. 39.1 BKat die Unübersichtlichkeit des Tatorts mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln geltend. | Diese Umstände führen nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbottatbestands. | AG Dortmund 6.5.25, 729 OWi-265 Js 451/25 -51/25, Abruf-Nr. 249668 |
Das Fahrverbot wird derart beschränkt, dass das Führen von Pkw mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung vom Fahrverbot ausgenommen wird. | Das soll zulässig sein. | AG Dortmund 15.5.25, 729 OWi-256 Js 646/25-62/25, Abruf-Nr. 249669;
zutreffend a. A. Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 1592. |
Vom Fahrverbot werden ausgenommen Kraftfahrzeuge der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE. | Zulässig. | AG Dortmund 22.1.26, 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25, Abruf-Nr. 252825 |
2. Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Zwischen Tat und Entscheidung sind über 3 Jahre vergangen, von denen 1 Jahr und 4 Monate auf die Zeit nach Urteilserlass durch das AG entfallen und davon mehr als 1 Jahr auf die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist. | Es kann abgesehen werden. | OLG Dresden 20.1.25, ORbs 24 SsBs 192/24, Abruf-Nr. 246468 |
Bemessung/Ermittlung des langen Zeitraums. | Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung. | OLG Dresden 20.1.25, ORbs 24 SsBs 192/24, Abruf-Nr. 246468; OLG Zweibrücken 22.5.25, 1 ORbs 3 SsBs 56/23, Abruf-Nr. 249697 |
Seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit waren deutlich mehr als zwei Jahre vergangen. | Ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ist eine Frage des Einzelfalls. | OLG Zweibrücken 22.5.25, 1 ORbs 3 SsBs 56/23, Abruf-Nr. 249697 |
Zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen weniger als zwei Jahre. | Es besteht für das Beschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden. | KG 7.2.25, 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25, Abruf-Nr. 248050 |
Zeitraum von weniger als zwei Jahren. | Im Einzelfall kann nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist als zwei Jahre vom Fahrverbot abgesehen werden. | OLG Düsseldorf 9.1.26, IV-2 ORbs 146/25, Abruf-Nr. 252591 |
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