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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Wir haben zuletzt in VA 25, 89 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die zwischenzeitlich ergangene / bekannt gewordene Rechtsprechung vor.

     

    1. Allgemeines

    Umstände des Einzelfalls
    Entscheidung
    Fundstelle

    Das AG sieht nach einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG vom Fahrverbot ab.

    Das ist beanstandet worden. Denn: Es ist aus Rechtsgründen regelmäßig kein besonderer Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art, dass ein Betroffener die Tat mit einem E-Scooter i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen hat. Es handelt sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allenfalls ein Teilaspekt sein kann, wenn weitere, festzustellende besondere Umstände hinzukommen.

    BayObLG 30.6.25,

    201 ObOWi 405/25,

    Abruf-Nr. 250314;

    s. a. AG Dortmund 27.5.25, 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25, Abruf-Nr. 250076 zum Absehen von der Entziehung nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB.

    Gegen den Betroffenen wird erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt.

    Auch das steht dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).

    KG 7.2.25,

    3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25,

    Abruf-Nr. 248050

    Der Betroffene macht gegenüber einem drohenden Regelfahrverbot nach Nr. 39.1 BKat die Unübersichtlichkeit des Tatorts mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln geltend.

    Diese Umstände führen nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbottatbestands.

    AG Dortmund 6.5.25,

    729 OWi-265 Js 451/25 -51/25,

    Abruf-Nr. 249668

    Das Fahrverbot wird derart beschränkt, dass das Führen von Pkw mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung vom Fahrverbot ausgenommen wird.

    Das soll zulässig sein.

    AG Dortmund 15.5.25,

    729 OWi-256 Js 646/25-62/25, Abruf-Nr. 249669;

     

    zutreffend a. A. Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 1592.

    Vom Fahrverbot werden ausgenommen Kraftfahrzeuge der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

    Zulässig.

    AG Dortmund 22.1.26,

    729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25,

    Abruf-Nr. 252825

     

    2. Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Umstände des Einzelfalls
    Entscheidung
    Fundstelle

    Zwischen Tat und Entscheidung sind über 3 Jahre vergangen, von denen 1 Jahr und 4 Monate auf die Zeit nach Urteilserlass durch das AG entfallen und davon mehr als 1 Jahr auf die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

    Es kann abgesehen werden.

    OLG Dresden 20.1.25,

    ORbs 24 SsBs 192/24,

    Abruf-Nr. 246468

    Bemessung/Ermittlung des langen Zeitraums.

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung.

    OLG Dresden 20.1.25,

    ORbs 24 SsBs 192/24,

    Abruf-Nr. 246468;

    OLG Zweibrücken 22.5.25,

    1 ORbs 3 SsBs 56/23,

    Abruf-Nr. 249697

    Seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit waren deutlich mehr als zwei Jahre vergangen.

    Ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ist eine Frage des Einzelfalls.

    OLG Zweibrücken 22.5.25,

    1 ORbs 3 SsBs 56/23,

    Abruf-Nr. 249697

    Zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen weniger als zwei Jahre.

    Es besteht für das Beschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.

    KG 7.2.25,

    3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25, Abruf-Nr. 248050

    Zeitraum von weniger als zwei Jahren.

    Im Einzelfall kann nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist als zwei Jahre vom Fahrverbot abgesehen werden.

     OLG Düsseldorf 9.1.26,

    IV-2 ORbs 146/25,

    Abruf-Nr. 252591