03.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252825
Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 22.01.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25
Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Aus-nahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.
AG Dortmund, Urteil vom 22.01.2026, Az. 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.01.2026, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 225 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Führer-scheinklassen C, C1, C1E
und CE, die der Betroffene weiter führen darf. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Ver-wahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 37 StVO, § 49 StVO; 24 Abs. 1 StVG).
RechtsgebietFahrverbot; Beschränkung auf FahrzeugartenVorschriften§ 25 StVG